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Behandlungsvertrag- Das sollten Sie beachten

Ärztin reicht einem Patienten die Hand
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Der Behandlungsvertrag stellt  die rechtliche Grundlage der Beziehung zwischen einem Krankenhaus bzw. Arzt und einem Patienten dar. Dabei muss der Behandlungsvertrag nicht einer bestimmten Form folgen und kann mündlich, schriftlich oder auch Konkludent geschlossen werden. Jedoch  entstehen aus dem Behandlungsvertrag Rechte und Pflichten, die im Falle von Behandlungsfehlern für den Patienten Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld bedeuten können. 

In diesem Beitrag wollen wir wichtige Fakten zum Behandlungsvertrag darstellen und häufig gestellte Fragen beantworten, wie z. B. Was bedeutet der Behandlungsvertrag? Welche Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Behandlungsvertrag? Was sind Behandlungsfehler? Wie macht man Schadenersatz aus einem Behandlungsfehler geltend ?

  • Der Behandlungsvertrag stellt die rechtliche Grundlage für Behandlung eines Patienten durch einen Arzt dar.
  • Der Behandlungsvertrag bedarf keiner bestimmten Form und kann auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden.
  • Der Behandlungsvertrag ist i.d.R. ein Dienstvertrag, bei dem kein Erfolg geschuldet wird
  • Die Verletzung von Rechten und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag führt zu Schadenersatzansprüchen und ggf. Ansprüchen auf Schmerzensgeld für den Patienten im Falle eines Behandlungsfehlers, der einen Schaden verursacht. 
  • Im Falle einer stationären Behandlung wird der Behandlungsvertrag meist mit dem Krankenhausträger und nicht mit dem Arzt abgeschlossen. Der Arzt handelt dann als Erfüllungsgehilfe des Krankenhausträgers.
  • Ein Behandlungsfehler muss vom Patienten nachgewiesen werden, um Ansprüche geltend machen zu können.

Ein Behandlungsvertrag kann in der Praxis in verschiedenen Ausführungen gestaltet sein, die man auch klar voneinander abgrenzen muss. Neben dem einfachen Behandlungsvertrag sind dabei der einfache Krankenhausaufnahmevertrag und verschiedene Mischformen dieser Behandlungsverträge am häufigsten. Diese sollen im Folgenden erläutert werden. 

Inhaltsverzeichnis

Der einfache Behandlungsvertrag

In seiner einfachsten Form ist ein Behandlungsvertrag ambulante Behandlung als Vertragsschluss zwischen einem frei praktizierenden Arzt und einem Patienten geschlossen. Hierbei übernimmt der entsprechende Arzt eine unmittelbare und persönliche Behandlungspflicht.

Hingegen hat der Patient dabei als vertragliche Hauptpflicht das entsprechende Entgelt für die Behandlung zu leisten.

Für den Fall, dass ein Arzt einen Patienten an einen anderen Arzt überweist, so entsteht in der Regel ein neuer Behandlungsvertrag, wenn der neue Arzt eine selbstständige oder teilselbstständige Behandlung des Patienten übernimmt.

Dabei haftet der überweisende Arzt dann nur noch für ein Verschulden, das er durch die Auswahl des neuen Arztes getroffen hat. Hingegen ist ein fachliches Verschulden (Behandlungsfehler) für die Behandlung des neuen Arztes ausgeschlossen.

Allerdings kann ein behandelnder Arzt einen anderen Arzt als Konsiliararzt (beratender Arzt) in einem Patientenfall zu Rate ziehen und ihm dabei auch Patientenunterlagen oder Material für die Durchführung von Untersuchungen überlassen. Dabei entsteht kein Behandlungsvertrag zwischen Patient und Konsiliararzt und der ursprünglich behandelnde Arzt bleibt einziger Vertragspartner des Patienten.

Hierbei entsteht dann unter den Ärzten eine gesonderte rechtliche Beziehung (meist nach § 1313a ABGB Erfüllungsgehilfe), z. B. bei der Beauftragung eines medizinisch-technischen Labors. Allerdings erstrecken sich die Schutzwirkungen aus dem Vertrag zwischen den beiden Ärzten meist auch auf den Patienten. Dabei kann ein Patient dann eben auch Schadenersatzansprüche aus Vertrag gegen den zweiten Arzt geltend machen, wenn ihm ein schuldhaftes Fehlverhalten (Arztfehler) nachzuweisen ist.

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Der einfache Krankenhausaufnahmevertrag

Wenn ein Patient in einem Krankenhaus behandelt wird, so wird ein Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus geschlossen. Hierbei ist der Behandlungsvertrag nicht an eine bestimmte Form gebunden und er kann sowohl mündlich als auch schriftlich, ausdrücklich oder konkludent entstehen.

Dabei muss ein gemeinnütziges Krankenhaus jede bedürftige Person nach den Vorgaben der Anstaltseinrichtungen aufzunehmen. Hierbei ist für eine ärztliche Behandlung und Pflege ausschließlich der Gesundheitszustand der betreffenden Person ausschlaggebend.

Hierunter fallen alle Arten notwendiger Behandlungen und auch Operationen. Dabei werden als unabweisbare Personen immer Personen verstanden, die aufgrund ihres Zustands eine sofortige Anstaltsbehandlung brauchen. Deshalb darf in öffentlichen Krankenhäusern eine unbedingt notwendige ärztliche Hilfe nicht verweigert werden.

Der Krankenhausaufnahmevertrag als Behandlungsvertrag verpflichtet die Krankenanstalt  zu einer sachgemäßen Behandlung durch das ärztliche und nichtärztliche Personal. Dabei entsteht jedoch zwischen  dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal des Krankenhauses kein Behandlungsvertrag mit dem Patienten.

Es gibt dabei z B. keine separaten Behandlungsvertrag Arzt, Behandlungsvertrag Hebamme, Behandlungsvertrag Physiotherapie oder Behandlungsvertrag Ergotherapie.  Hierbei werden sie vielmehr als Erfüllungsgehilfen des Anstaltsträgers tätig.

Deshalb haftet nur der Anstaltsträger seinen Patienten gegenüber vertraglich für die Schäden aus Behandlungsfehlern oder Arztfehlern, die vom ärztlichen oder  nichtärztlichen Krankenhauspersonal verursacht werden. Jedoch haftet auch das Krankenhauspersonal gegenüber den Patienten deliktisch, also für Straftaten.

Mischformen des Behandlungsvertrags

Zusätzlich zu den beschriebenen Grundformen des Behandlungsvertrages existieren Mischformen, die in der Praxis besonders in folgenden Fällen vorkommen:

Bei der Aufnahme eines Patienten in die Sonderklasse eines Krankenhauses wird  ein modifizierter Behandlungsvertrag geschlossen.

Bei der Behandlung in einem (Privat) Sanatorium durch einen Belegarzt wird ebenfalls ein gesonderter Behandlungsvertrag geschlossen.

In der Sonderklasse eines Krankenhauses wird dem Patienten in Bezug auf Unterbringung und Verpflegung ein höherer Standard geboten als bei der regulären Krankenhausunterbringung. Ferner wird dort außer dem Krankenhausaufnahmevertrag meist ein zusätzlicher Behandlungsvertrag Arzt Privatpatient  mit dem leitenden Krankenhausarzt geschlossen, der eine persönliche Betreuung des Patienten beinhaltet.

Krankenhausträger und leitender Krankenhausarzt haften in einer solchen Vertragsbeziehung gemeinsam und damit solidarisch für die medizinische Behandlung von Patienten. Hierbei haften Belegärzte auch für das ihnen vom Krankenhaus zur Verfügung gestellte Personal. Das Personal des Belegspitals wird dabei meist als Erfüllungsgehilfe des Belegarztes tätig. 

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Die Rechtsnatur des Behandlungsvertrags

Der Behandlungsvertrag als freier Dienstvertrag

Der Behandlungsvertrag, der einen entgeltlichen Vertrag darstellt, wird meist als freier Dienstvertrag verstanden. Bei einem freien Dienstvertrag wird im Gegensatz zu einem Werkvertrag kein Erfolg geschuldet (z. B. Heilung), vielmehr als Behandlungsvertrag nur eine fachgerechte medizinische Behandlung.

Deshalb schulden Ärzte normalerweise keinen vertraglichen Erfolg, sondern nur ein korrektes, fachliches Bemühen. Dabei ist dieses darauf gerichtet, die Gesundheit des Patienten möglichst wiederherzustellen oder zumindest Linderung zu verschaffen.

Jedoch handeln in diesem Zusammenhang, Ärzte, Pflegepersonal und Krankenanstalt privatrechtlich in ihrer medizinischen Tätigkeit als Sachverständige wie in § 1299 ABGB beschrieben. Deswegen werden sie in ihrer Tätigkeit an den jeweiligen Wissens- und Könnens-Standards gemessen.

Der Behandlungsvertrag als Werkvertrag

In manchen Fällen schulden jedoch auch Ärzte ihrem Patienten einen bestimmten Erfolg. 

Hierbei ist dann ein Werkvertrag als Behandlungsvertrag anzunehmen. Hierbei ist z. B. beim Anfertigen eines individuell angepassten Zahnersatzes, Zahnimplantaten, einem EKG Befund, einem Labortest oder beim Anfertigen eines Gipsverbandes ein Behandlungsvertrag als Werkvertrag anzunehmen. Deswegen ist ein Indiz für das Vorliegen eines Behandlungsvertrages als Werkvertrag, wenn technische und handwerkliche Fähigkeiten des Arztes bei der Behandlung im Vordergrund stehen.  

Dabei hängt dann das Ergebnis der ärztlichen Leistung in diesem Fall überwiegend von den technisch-fachlichen Fähigkeiten des Arztes und seiner Hilfspersonen sowie der richtigen Verwendung von Materialien und Arbeitsgeräten ab. Die Abgrenzung zwischen dem Behandlungsvertrag als Dienstvertrag und als Werkvertrag ist nicht immer einfach, sie ist rechtlich aber durchaus bedeutsam.

Der Sonderklassepatient mit unterschiedlichen Behandlungsverträgen

Ein Sonderklassepatient schließt zusätzlich zum normalen Krankenhausaufnahmevertrag noch einen weiteren zusätzlichen Behandlungsvertrag, meist mit dem leitenden Krankenhausarzt über eine persönliche Behandlung ab. In diesem Fall haften der Krankenhausträger und der Arzt gemeinsam und solidarisch für die medizinische Behandlung des Patienten.

Damit haftet der Anstaltsträger also auch für Arztfehler des honorarberechtigten Arztes, sowie umgekehrt. Jedoch kann der Anstaltsträger des Krankenhauses für den Fall, dass er in Haftung genommen wird, ggf. den behandelnden Arzt in Regress nehmen.

Für die direkte Haftung des Arztes sowie der Krankenanstalt gegenüber Patienten kommen dabei sowohl in Frage:

  • Eine vertragliche Haftung und
  • Eine deliktische Haftung

Dabei ist die Arzthaftung eine allgemeine Verschuldenshaftung und deshalb greift sie bereits bei leichter Fahrlässigkeit.

Hinweis:
Schadenersatzansprüche aus Kunstfehlern verjähren nach drei Jahren. Dabei kann eine außergerichtliche Streitbeilegung den Ablauf der Verjährungsfrist für maximal 18 Monate hinauszögern.

Die Vertragspartner des Behandlungsvertrags

Die Partner des Behandlungsvertrages sind einerseits der Arzt und/oder das Krankenhaus, sowie auf der anderen Seite der Patient. Dabei kann ein Patient sowohl volljährig als auch minderjährig sein. 

Ferner kann ein Patient beim Vorliegen einer geistigen Krankheit oder Behinderung auch unter einer Sachwalterschaft stehen oder auch einen Patientenanwalt haben.

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Der voll geschäftsfähige Patient

Ein voll geschäftsfähiger Patient ist ein Patient, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und ferner im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Diese Patienten schließen einen Behandlungsvertrag selbst ab. Außerdem geben sie auch persönlich ihre Zustimmung zu einer ärztlichen Behandlung nach einer vorherigen ärztlichen Aufklärung.                                                                                                                                        

Hinweis:
In manchen österreichischen Bundesländern (z. B. Oberösterreich oder Vorarlberg) sind Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, sogenannte Ombudsstellen einzurichten. Diese sind Anlaufstellen für Patienten, die Fragen beantwortet haben möchten oder Beschwerden einreichen wollen.

Der minderjährige Patient

Bei minderjährigen Patienten ist für den Abschluss des Behandlungsvertrages die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig. Dieser gesetzliche Vertreter, der im Normalfall Vater oder Mutter ist, ggf. auch ein Vormund oder Sachwalter, schließt dann für den minderjährigen Patienten den Behandlungsvertrag ab. Bei einem  geistig behinderten Patienten schließt ein Sachwalter den Behandlungsvertrag, wobei jedoch hierbei ggf. eine zusätzlich Genehmigung des Pflegschaftsgerichts eingeholt werden muss.

Von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zum Behandlungsvertrag zu unterscheiden ist jedoch die Einwilligung des minderjährigen Patienten zur Behandlung. Dabei können bereits mündige Minderjährige und auch Kinder  entsprechend der persönlichen Einsicht ihre Einwilligung selbst geben oder auch verweigern. Die Form der Zustimmung hängt also nicht vom Erreichen der Volljährigkeit ab.

Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag impliziert eine Reihe von Rechten und Pflichten für die Vertragsparteien, die sich in Haupt- und Nebenpflichten unterteilen lassen. 

Ärztliche Hauptpflichten

Die Hauptpflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag bestehen in einer sachgemäßen medizinischen Behandlung inklusive der ärztlichen Aufklärung gegen eine entsprechende Entgeltzahlung des Patienten. Dabei schulden Ärzte und Krankenpflegepersonal dem Patienten eine sorgfältige medizinische und pflegerische Behandlung, die sich im Einklang befindet mit den beruflichen Standards und allfälligen bestehenden Vorgaben.

Hierbei beinhaltet der ärztliche Pflichtenkatalog besonders bei praktischen Ärzten insbesondere die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung. Diese beinhaltet z. B. die Verpflichtung, eine Anamnese zu erheben, eine fachkundige Untersuchung durchzuführen und im Bedarfsfall den Patienten an einen Facharzt oder in eine stationäre Behandlung zu überweisen.

Dabei hat eine Untersuchung immer eine Diagnose- und Indikationsstellung zu beinhalten, der eine angemessene Therapie folgt. Zusätzlich zählen die ärztlichen Informations- und Beratungspflichten, wie ein Mitteilen der Diagnose, Informationen zum  Behandlungsverlauf und eine Aufklärung über  Behandlungsrisiken, zu den Hauptpflichten des Arztes aus dem Behandlungsvertrag.

Außerdem haben Patienten  zudem einen Anspruch darauf, nach dem letzten Stand der Wissenschaft und mit den sichersten Methoden behandelt zu werden. 

Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag

Wichtige Nebenpflichten des Behandlungsvertrags sind auf ärztlicher Seite z. B. das Erstellen einer Dokumentation des Behandlungsverlaufs inklusive der Medikation. Außerdem muss ein Arzt dem Patienten Einsicht in die Krankenunterlagen gewähren, die vollständig sein müssen.

Eine weitere wichtige ärztliche Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag ist die Verschwiegenheitspflicht, die auch für andere Berufsgruppen im medizinischen Bereich gilt, wie z. B. Pflegeberufe, medizinisch-technisches Personal oder Therapeuten.

Auf Patientenseite hat ein Kassenpatient die Pflicht, einen Krankenschein bzw. Seine Krankenversicherungskarte zur Behandlung mitzubringen. Hierbei kann er sich gegenüber dem Arzt legitimieren und ihm eine Abrechnung mit dem Krankenversicherungsträger ermöglichen. 

Außerdem sind auch Patienten dazu verpflichtet, die notwendigen ärztlichen Maßnahmen zu unterstützen sowie ärztliche Hinweise zu befolgen. Dies bezeichnet man als die sogenannte Mitwirkungspflicht des Patienten. Für den Fall, dass der Patient diese verweigert, kann ein Arzt oder Krankenhaus den Behandlungsvertrag lösen.

EXKURS: Die ärztliche Aufklärungspflicht

Eine ausreichende ärztliche Aufklärung ist Voraussetzung für eine wirksame Zustimmung und Einwilligung des Patienten zur Behandlung nach dem Behandlungsvertrag.

Deshalb hängt die Rechtmäßigkeit jeder konkreten Behandlung von einer korrekten ärztlichen Aufklärung ab. Für den Fall, dass diese ausbleibt oder unzureichend ist, liegt eine rechtswidrige und eigenmächtige Heilbehandlung nach § 110 Abs. 1 StGB vor. 

Dabei dient die ärztliche Aufklärung als Rechtfertigungsgrund für jeden ärztlichen Eingriff, der ansonsten durchaus eine Körperverletzung darstellen kann.

Die Respektierung des Selbstbestimmungsrechts eines Patienten

Die ärztliche Aufklärungspflicht ist in der Praxis von besonderer Bedeutung und gehört zu den ärztlichen Hauptpflichten aus dem Behandlungsvertrag. Dabei soll vor allen Dingen sichergestellt werden, dass der Patient eine freie Entscheidung zu seiner Behandlung treffen kann. 

Deshalb wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten immer durch die Einwilligung des Patienten zur Behandlung ausgeübt, die nur auf einer ausreichend aufgeklärten Basis getroffen werden kann. Außerdem ist die Einwilligung des Patienten streng vom Abschluss des Behandlungsvertrages zu trennen.

Fehlende oder unzureichende ärztliche Aufklärung

Das Fehlen der ärztlichen Aufklärung hat zur Folge, dass ein medizinischer Eingriff dadurch zivilrechtlich gesehen rechtswidrig wird und eine Körperverletzung bedeutet. Dabei kann ein Patient ohne eine entsprechende ärztliche Aufklärung über die vorgesehene Behandlung und ihre Risiken keine gültige Einwilligung zu dieser geben.

Deshalb ist ein Arzt immer rechtlich verantwortlich, wenn er keine gültige Zustimmung des Patienten zur Behandlung eingeholt hat. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Behandlung erfolgreich war. Dabei kommt neben der zivilrechtlich-schadenersatzrechtlichen, auch die strafrechtliche Verantwortung nach § 110 StGB (eigenmächtige Heilbehandlung) zur Anwendung.

Umfang der Aufklärungspflicht

Beim Umfang der Aufklärungspflichtaus dem Behandlungsvertrag wird zwischen der Aufklärung über Diagnose, Verlauf, Therapie und Risiko unterschieden. Dabei richtet sich der notwendige Umfang der Aufklärung immer danach, inwieweit ein Patient die Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Behandlung verstehen können. 

Außerdem muss eingeschätzt werden, inwieweit sie die Vor- und Nachteile eines geplanten Eingriffs abwägen können und deshalb über die notwendige Entscheidungsbasis verfügen, um eine Einwilligung in den ärztlichen Eingriff zu erteilen.                                                                                                                                       

Behandlungsfehler – Übersicht

Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Arzt oder das Krankenhaus zu einer fachgerechten Behandlung. Jedoch kommt es regelmäßig vor, dass dabei Fehler unterlaufen. Hierbei spricht man juristisch von Behandlungsfehlern, die auch als Kunstfehler oder Arztfehler bezeichnet werden. Dabei kann man Behandlungsfehler im engeren Sinne und Behandlungsfehler im weiteren Sinne unterscheiden.

Von einem Behandlungsfehler im engeren Sinne spricht man bei einem ärztlichen verhalten im Rahmen einer Behandlung, das zu einer Schädigung der Gesundheit des Patienten führt. Diese kann sowohl physisch als auch psychisch sein.

Hingegen bezeichnet ein Behandlungsfehler im weiteren Sinne zählen dann auch noch weitere Pflichtverletzungen rund um die Behandlung, wie z. B. Fehler rund um die ärztliche Aufklärung des Patienten, das Verletzen von Organisationspflichten, fehlende Apparateüberwachung etc. Außerdem gehören hierzu auch Pflegefehler oder Lagerungsmängel von Medikamenten.

Behandlungsfehler im engeren Sinne

Der Behandlungsfehler im engeren Sinne umfasst insbesondere folgende Fehlertypen:

 

  • Fehler bei der Anamnese,
  • Fehler bei der Diagnoseerstellung (falsche Diagnose)
  • Fehler bei der Prophylaxe,
  • Fehler bei der Therapie und
  • Fehler bei der Nachsorge.

 

Behandlungsfehler im weiteren Sinne

Die Behandlungsfehler im weiteren Sinne beziehen sich in vielen Fällen auf Fehler von medizinischen Hilfspersonen, für die ein Arzt oder Krankenhaus verantwortlich ist.

Grundsätzlich ist ein Arzt zu einer persönlichen Behandlung nach dem Behandlungsvertrag  Arzt verpflichtet. Für den Fall, dass er sich dabei medizinischer Hilfspersonen bedient, treffen ihn Anleitungs- und Überwachungspflichten. Deshalb steht ein Arzt in diesen Fällen auch in der Erfüllungsgehilfenhaftung. Hierbei können eine Vielzahl von Fehlern durch das medizinische Hilfspersonal in Frage kommen, wie z. B. :

  • Pflegefehler
  • Fehler in der Überwachung und Wartung von medizinischen Apparaten
  • Lagerungsfehler für Medikamente
  • Organisatorische Fehler im Behandlungsablauf
  • Fehlerhafte oder unvollständige Krankenakten
  • Fehler bei Fortbildung des medizinischen Hilfspersonals

Arzt- und Medizinhaftung – Beweislast

Die Arzt- und Medizinhaftung ist in Österreich nicht durch ein spezielles Gesetz geregelt. Deshalb unterliegt sie den allgemeinen Bestimmungen des ABGB und dabei besonders des § 1299 ABGB, der sogenannten Sachverständigenhaftung, die auch für den Behandlungsvertrag gilt.

Diese greift sowohl für Ärzte, Krankenanstalten sowie auch Pflegepersonal und Therapeuten und findet schon bei leichter Fahrlässigkeit Anwendung. Dabei enthält der  §1299 ABGB eine sogenannte objektivierte Verschuldenshaftung, die besagt, dass Sachverständige für Wissen-, Könnens- und Sorgfaltsstandards einzustehen haben.

Problematisch: Beweisführung für Behandlungsfehler

Für Patienten ungünstig im Falle eines Behandlungsfehlers ist jedoch die Handhabung der gesetzlichen Beweislast. Dabei muss in den meisten Fällen, trotz der vertraglichen Beziehung zwischen Arzt und Patient, der Patient den Bewies führen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.

Ausnahme bildet hier die Pflicht der ärztlichen Aufklärung, bei der ein Arzt nachweisen muss, dass er seiner Aufklärungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Für den Fall einer Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt oder das Krankenhaus die Beweislast dafür, dass ein Patient auch bei einer ausreichenden Aufklärung die Zustimmung zur Behandlung gegeben hätte.

Für die Beweisführung des Patienten gilt es, sowohl einen Schadensbeweis zu erbringen als auch einen Kausalitätsbeweis und einen Verschuldensbeweis. Dabei können sowohl ein Schaden und oft auch eine Kausalität (Behandlung als Ursache) häufig dargelegt werden.

Hingegen bereitet der Verschuldensbeweis häufig Probleme. Hierbei wird nach der Rechtsprechung meist verlangt, dass der Patient den Beweis des Behandlungsfehlers als eine Sorgfalts- und Wissensverletzung nach § 1299 ABGB nachweist. Erst wenn diese Beweisführung gelingt, entstehen auch Schadenersatzansprüche und ggf. Ansprüche auf Schmerzensgeld. 4

Für den Fall, dass ein Behandlungsfehler z. B. während einer Operation entstanden ist, bei der der Patient unter Narkose stand, muss dennoch der objektive Verschuldensbeweis erbracht werden. Für einen Patienten ist es deshalb ausgesprochen wichtig, eine spezialisierte Rechtsexpertise im Schadenersatzrecht zur Seite zu haben.

Hierbei können sowohl sogenannte Patientenanwälte eingeschaltet werden als auch ein persönlicher Rechtsanwalt für Schadenersatzrecht eingeschaltet werden. Dabei hat die persönliche Beauftragung eines Anwalt für Schadenersatzrecht den Vorteil, dass sowohl Sachverständige für die Beweisführung selbst ausgewählt als auch die Verhandlungsstrategie mit dem Schädiger individuell ausgearbeitet werden kann.

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Die Verjährung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern § 1489 ABGB

Bei der Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern wird zwischen einer kurzen Verjährungszeit von drei Jahren und der allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Dabei beginnt die dreijährige Frist des § 1489 Satz 1 ABGB zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt sind. Werden Schädiger und Schaden besonders in ihrem Kausalzusammenhang zunächst nicht bekannt, verjährt ein Schadenersatzanspruch in 30 Jahren.

Für den Fall, dass ein Erstschaden festgestellt wurde und Folgeschäden vorhersehbar sind, muss innerhalb der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren eine Feststellungsklage eingebracht werden um weitere Verjährungsfolgen auszuschließen.

Allerdings beginnt beim Eintritt nicht vorhersehbarer Schäden, die auf den ursprünglichen Schaden zurückzuführen sind, eine neue Verjährungsfrist.

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