Für Patienten ungünstig im Falle eines Behandlungsfehlers ist jedoch die Handhabung der gesetzlichen Beweislast. Dabei muss in den meisten Fällen, trotz der vertraglichen Beziehung zwischen Arzt und Patient, der Patient den Bewies führen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.
Ausnahme bildet hier die Pflicht der ärztlichen Aufklärung, bei der ein Arzt nachweisen muss, dass er seiner Aufklärungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Für den Fall einer Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt oder das Krankenhaus die Beweislast dafür, dass ein Patient auch bei einer ausreichenden Aufklärung die Zustimmung zur Behandlung gegeben hätte.
Für die Beweisführung des Patienten gilt es, sowohl einen Schadensbeweis zu erbringen als auch einen Kausalitätsbeweis und einen Verschuldensbeweis. Dabei können sowohl ein Schaden und oft auch eine Kausalität (Behandlung als Ursache) häufig dargelegt werden.
Hingegen bereitet der Verschuldensbeweis häufig Probleme. Hierbei wird nach der Rechtsprechung meist verlangt, dass der Patient den Beweis des Behandlungsfehlers als eine Sorgfalts- und Wissensverletzung nach § 1299 ABGB nachweist. Erst wenn diese Beweisführung gelingt, entstehen auch Schadenersatzansprüche und ggf. Ansprüche auf Schmerzensgeld. 4
Für den Fall, dass ein Behandlungsfehler z. B. während einer Operation entstanden ist, bei der der Patient unter Narkose stand, muss dennoch der objektive Verschuldensbeweis erbracht werden. Für einen Patienten ist es deshalb ausgesprochen wichtig, eine spezialisierte Rechtsexpertise im Schadenersatzrecht zur Seite zu haben.
Hierbei können sowohl sogenannte Patientenanwälte eingeschaltet werden als auch ein persönlicher Rechtsanwalt für Schadenersatzrecht eingeschaltet werden. Dabei hat die persönliche Beauftragung eines Anwalt für Schadenersatzrecht den Vorteil, dass sowohl Sachverständige für die Beweisführung selbst ausgewählt als auch die Verhandlungsstrategie mit dem Schädiger individuell ausgearbeitet werden kann.
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