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Kunstfehler - So erhalten Sie eine Entschädigung bei einem Arztfehler

Gerichtshammer mit Stethoskop liegt am Tisch
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Ein Kunstfehler oder auch Behandlungsfehler entsteht, wenn ein Arzt eine medizinische Behandlung nicht nach den fachlichen Standards durchführt, die gültig sind. Dabei ist ein Kunstfehler dann gegeben, wenn dem Patienten ein Schaden entsteht, der auf die Behandlung zurückzuführen ist und vom Arzt zu vertreten ist. Hierbei kann ein Patient Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen. 

In diesem Beitrag wollen wir wichtige Fragen zum Thema Kunstfehler bzw. Behandlungsfehler oder auch Arztfehler beantworten, wie z. B. Was ist ein  Kunstfehler? Welche Schadenersatzansprüche können bei einem Kunstfehler geltend gemacht werden? Wie kann man Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld geltend machen?

  • Ein Kunstfehler entsteht durch eine falsche Arztbehandlung und wird im juristischen Bereich als Behandlungsfehler bezeichnet.
  • Der Kunstfehler ist dann gegeben, wenn dem Patienten ein Schaden aus der falschen Behandlung entstanden ist, die der Arzt zu vertreten hat.
  • Ein geschädigter Patient kann für einen Kunstfehler Schadenersatz und ggf. auch Schmerzensgeld verlangen.
  • Die Höhe des Schadenersatzes und Schmerzensgeldes hängt von der Stärke und Dauer der Schmerzen ab, sowie den Behandlungskosten und zusätzlich notwendigen Maßnahmen.
  • Die Durchsetzung von Ansprüchen aus Kunstfehlern kann direkt gegen den Schädiger erfolgen (Arzt oder Krankenhaus) zivilrechtlich oder auch strafrechtlich oder über Patientenanwälte und Schlichtungsstellen.
Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Kunstfehler?

Ein ärztlicher Kunstfehler, den man auch Arztfehler nennt, bezeichnet eigentlich umgangssprachlich den juristischen Behandlungsfehler. Dabei spricht man von einem Kunstfehler, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den allgemeinen fachlichen Standards entspricht, die zum Zeitpunkt der Behandlung gültig waren.

Hierbei kann ein ärztlicher Kunstfehler sowohl durch ein aktives Tun (z. B. Fehldiagnose mit folgender falscher Behandlung) oder durch ein Unterlassen (unzureichende Aufklärung über Behandlungsrisiken) entstehen. Die Kunstfehler Definition schließt dabei auch alle medizinischen und pflegerischen Leistungen anderer Gesundheitsberufe ein (z. B. Krankenschwestern, Pflegekräfte etc.)

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Wann liegt ein Kunstfehler vor?

Grundsätzlich ist jede Verletzung der Rechte eines Patienten ein medizinisches Fehlverhalten und damit ein Kunstfehler. Hierbei sind die Patientenrechte in Österreich in unterschiedlichen Landes- und Bundesrechten geregelt, jedoch regeln sie insbesondere folgende Patientenrechte:

  • Die persönliche Aufklärung in einer für medizinische Laien verständlichen Form. Hierbei bezieht sich die Aufklärungspflicht auf Diagnose, Therapie, Behandlungsalternativen sowie über die Erfolgsaussichten, die dazugehörigen Risiken und auch Nebenwirkungen. Dabei wird eine schriftliche Aufklärung, z. B. in Form von Aufklärungsbögen, von der Rechtsprechung in Österreich als nicht ausreichend bewertet.
  • Die Selbstbestimmung des Patienten: Ein Patient muss einer Behandlung zustimmen (Behandlungsvertrag), da ansonsten eine Behandlung ohne Zustimmung als eine „eigenmächtige Heilbehandlung“ nach § 110 StGB zu bewerten wäre. Für den Fall, dass ein Patient nicht in der Lage ist, über die Behandlung zu entscheiden, haftet ein Arzt für nachteilige Folgen der Behandlung immer dann, wenn ein Patient der Behandlung nicht zugestimmt hätte. Dies gilt auch dann, wenn dem Arzt kein Kunstfehler unterlaufen ist.
  • Das Recht auf eine fachgerechte und möglichst schmerzarme Behandlung und Pflege. Hierbei gilt der Grundsatz, dass eine Behandlung sorgfältig und nach dem jeweiligen Stand von ärztlicher Wissenschaft und Kunst durchzuführen ist.  
  • Die Einsicht in seine Krankenakte: Dabei ist die Krankenakte vom medizinischen Personal vollständig zu führen.
  • Das Recht auf Vertraulichkeit, bzw. die ärztliche Schweigepflicht

Werden im Rahmen einer medizinischen Behandlung die genannten Patientenrechte verletzt, so müssen für einen Haftungsfall Kunstfehler insbesondere die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Schaden: Durch die Behandlung ist eine Gesundheitsbeeinträchtigung entstanden.
  • Die Kausalität: Der geschädigte Patient muss nachweisen, dass ein konkreter Kunstfehler den Schaden verursacht hat.  
  • Das Verschulden: Um die Verschuldensfrage beantworten zu können, wird das spezifische Verhalten des Arztes am Maßstab des sorgfältigen Verhaltens eines Arztes gemessen. Dabei gilt ein Verhalten als fahrlässig, wenn es von dieser Norm abweicht.

Welche Ansprüche können nach einem Kunstfehler geltend gemacht werden?

Für den Fall, dass ein Patient durch einen Kunstfehler eines Arztes einen Schaden erleidet, steht ihm eine Entschädigung zu, die als Schadenersatz und Schmerzensgeld eingefordert werden kann. Dabei lassen sich verschiedene Arten von Forderungen unterscheiden:

  • Schmerzengeld für die entstandenen Schmerzen. Hierbei werden die Schmerzen in unterschiedliche Schmerzklassen eingeteilt, die sich in leichte, mittlere und schwere Schmerzen gruppieren. Dabei ergibt der Schmerzgrad multipliziert mit der Dauer der Schmerzen dann den Schmerzensgeldanspruch. In Österreich werden als Richtwert pro Tag für leichte Schmerzen ca. 100-110 €, für mittlere Schmerzen ca. 200-220 € und für starke Schmerzen ca. 300-330 € veranschlagt. Ferner bieten verschiedene Behandlungsfehler Schmerzensgeldtabellen für unterschiedliche Kunstfehler eine erste Orientierung für Geldausgleiche, die in anderen Verfahren zugesprochen wurden.
  • Neuerdings kann in bestimmten Fällen auch ein Anspruch für erlittene seelische Schmerzen geltend gemacht werden, wie z. B. ein Trauerschmerzensgeld oder ein Schmerzensgeld für einen Schockschaden.
  • Weitere Behandlungen nach der Schmerzperiode: Falls nach Abklingen der Schmerzen zusätzliche Behandlungen notwendig werden, wie z. B. ein Kuraufenthalt, Massagen, Medikamente, Therapien etc., so sind auch diese zu ersetzen.
  • Braucht die geschädigte Person Unterstützung in Form einer häuslichen Hilfe oder Pflege, so müssen auch diese Kosten ersetzt werden.
  • Für den Fall, dass ein Umbau der Wohnung notwendig wird, z. B. bei einer Querschnittslähmung durch Kunstfehler, so müssen auch die Umbaukosten getragen werden.  
  • Falls optisch störende Narben oder sonstigen optischen Nachteile nach einem Kunstfehler Arzt bestehen bleiben, so kann auch ein Ausgleich für den Verunstaltungsschaden verlangt werden.
  • Ferner haften ein Arzt oder das Spital auch für alle weiteren Folgeschäden des Kunstfehlers.

Wann und wo sind die Ansprüche aus Kunstfehler geltend zu machen?

Grundsätzlich verjähren die Schadenersatzansprüche aus einem Kunstfehler nach drei Jahren ab der Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Für den Fall, dass man als Betroffener erst später Kenntnis von dem Schaden hat, kann der Anspruch eben auch später geltend gemacht werden. Jedoch sollte man in diesen Fällen vorab die Beratung eines erfahrenen Kunstfehler Anwalts einholen. 

Der Anspruch kann immer zunächst direkt gegen den Schädiger gestellt werden, also den Kunstfehler Arzt oder das Kunstfehler Krankenhaus. Ferner gibt es die Möglichkeit, sich an einen sogenannten Patientenanwalt zu wenden oder einen erfahrenen Kunstfehler Anwalt selbst beauftragen. 

Der individuelle Kunstfehler Anwalt bietet den Vorteil, dass man eine persönliche Strategie zur Einforderung der Ansprüche entwickeln kann und auch entscheiden, ob man einen Patientenanwalt zur Unterstützung mit einbindet oder doch den Schaden direkt beim Schädiger geltend macht.

In den meisten Kunstfehler Fällen empfiehlt es sich nicht, eine Strafanzeige zu erstatten. Dabei spielt der Umstand eine Rolle, dass der durch den Kunstfehler geschädigte Patient in einem Strafverfahren nur ein Privatbeteiligter ist. Hierbei hat er sehr wenig Einfluss auf den Verlauf des Strafverfahrens und kann meist auch keinen Einfluss auf die Auswahl eines medizinischen Sachverständigen nehmen kann.

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Wie sind die Ansprüche aus Kunstfehler geltend zu machen?

Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld nach einem Kunstfehler Arzt lassen sich grundsätzlich auf verschiedenen Wegen geltend machen. Diese sind:

  • Außergerichtliche Einigung, bei der in Vergleichsverhandlungen eine Einigung über die Höhe der Ansprüche erreicht wird.
  • Einigung zwischen Patient und Schädiger über eine sogenannte Schlichtungsstelle.
  • Anspruchsdurchsetzung über einen Patientenanwalt
  • Schadenersatzklage mit  folgendem Zivilprozess

Die Zivilklage

Ein geschädigter Patient, der seinen Schaden durch einen Kunstfehler Arzt erlitten hat, kann seine Schadenersatzansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Österreich (ABGB) auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Dabei kann der geschädigte Patient dann alle seine Ansprüche bei einem Zivilgericht einklagen. Hierfür bildet der abgeschlossene Behandlungsvertrag die Grundlage. 

Dieser gilt auch als stillschweigend abgeschlossen, wenn ein Patient eine Arztpraxis oder ein Spital aufsucht, um medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Jedoch liegt die Beweisführung immer bei der klagenden Partei, der Patient muss also den Nachweis erbringen, dass sein Schaden auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen ist und der Kunstfehler Arzt dies verschuldet hat. 

In bestimmten Ausnahmefällen kann es allerdings eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten geben, z. B. bei Dokumentationsmängeln. Die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen über eine Zivilklage kann jedoch zeitintensiv sein und birgt damit auch ein Kostenrisiko für die klagende Partei, wenn sie ggf. nicht vollständig den Prozess gewinnen kann.

Die außergerichtliche Einigung

Die außergerichtliche Einigung bei Kunstfehlern kann auch ohne ein zeitintensives und kostenaufwändiges Gerichtsverfahren erzielt werden. Hierbei wird dann die Schadensfrage über Patientenanwälte und Schlichtungsstellen der Ärztekammern bzw. der Zahnärztekammern abgewickelt.

Hinweis:
Schadenersatzansprüche aus Kunstfehlern verjähren nach drei Jahren. Dabei kann eine außergerichtliche Streitbeilegung den Ablauf der Verjährungsfrist für maximal 18 Monate hinauszögern.

Anschluss an ein Strafverfahren

Auch Behandlungsfehler können als Gesetzesverletzungen von der Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt werden. Dabei kann der geschädigte Patient zwar keinen Einfluss auf die Entwicklung des Strafverfahrens nehmen, jedoch kann er als Privatbeteiligter sich dem verfahren anschließen und dort seine Schadenersatzansprüche geltend machen.

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Die Entschädigungsfonds öffentlicher Krankenhäuser

Im Falle von öffentlichen Krankenhäusern stehen in Österreich den Ländern sogenannte Entschädigungsfonds für Patienten zur Verfügung. Dabei sind die Auszahlungen für Kunstfehler bzw. Behandlungsfehler oder Arztfehler an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. 

Hierbei sind z. B. seltene oder schwere Komplikationen relevant oder auch Schäden, bei denen Ursache und Verschulden unklar sind. Außerdem darf noch kein Zivilrechtsverfahren begonnen haben. Dabei werden solche Schadenfälle meist über einen Patientenanwalt abgewickelt.

Hinweis:
In manchen österreichischen Bundesländern (z. B. Oberösterreich oder Vorarlberg) sind Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, sogenannte Ombudsstellen einzurichten. Diese sind Anlaufstellen für Patienten, die Fragen beantwortet haben möchten oder Beschwerden einreichen wollen.

Was macht die Anspruchsverfolgung bei Kunstfehlern in der Praxis schwierig?

Als Patient steht man mit seinen Ansprüchen meist einem ganzen Spital oder einem erfahrenen Arzt gegenüber, die beide anwaltlich immer gut vertreten sind. Dabei wird eine Schuld in der Praxis meist erst einmal abgestritten. Auch eine eigene Rechtsschutzversicherung des Patienten deckt oftmals die Kunstfehler nicht ab. Außerdem spielen Krankenhäuser oder auch Ärzte oftmals auf Zeit und ein Patient kann aufgrund der drohenden Verjährung dabei durchaus unter Zeitdruck geraten. 

Deshalb bleibt einem geschädigten Patienten oftmals dann nur der eigene Klageweg, der natürlich ein bestimmtes Prozesskostenrisiko mit sich bringt, besonders bei hohen Streitwerten. In so einem Fall sollte man sich unbedingt mit einem erfahrenen Anwalt für Schadenersatzrecht beraten, der den eigenen Fall auch vor Gericht und gegenüber den Prozessparteien vertreten kann. 

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