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Schadenersatz geltend machen – Wie geht das?

Mann sucht im Internet nach einer Möglichkeit Schadenersatz geltend zu machen
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Wer Schadenersatz geltend machen will, muss wissen, dass der Schadenersatz an bestimmte Schadenersatz Voraussetzungen gebunden ist. Dabei legt das Schadenersatzrecht Österreich fest, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter einen bei ihm eingetretenen Schaden von einem anderen ersetzt bekommt.

Schadenersatz geltend machen kann man z. B. im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, einem Arztfehler, einer Körperverletzung oder auch bei einer Ehrenbeleidigung oder Kreditschädigung

In diesem Beitrag sollen wichtige Fragen zum Thema Schadenersatz geltend machen beantwortet werden, wie z. B. Was sind Schadenersatz Voraussetzungen? Wie kann ich Schadenersatzansprüche geltend machen? Mit welcher Schadenersatz Höhe kann ich rechnen? Was ist eine Schadenersatz Verjährung?

  • Schadenersatz geltend machen kann man, wenn ein Schädiger einen Schaden verursacht hat und dabei rechtswidrig und schuldhaft vorgegangen ist.
  • Das Schadenersatzrecht Österreich kennt die Verschuldenshaftung und die Gefährdungshaftung.
  • Bei Schäden wird zwischen Vermögensschäden und Personenschäden unterschieden. Außerdem unterscheidet man zwischen Schäden aus Vertrag und Schäden aus Delikt.
  • Schadenersatz geltend machen kann man in Form einer Naturalrestitution, dem Ersatz des positiven Schadens und einer vollständigen Genugtuung, bei der auch der entgangene Gewinn einbezogen wird.
  • Schadenersatzansprüche können parallel zu Gewährleistungsansprüchen entstehen.
  • Das Schadenersatzrecht Österreich wird neben dem allgemeinen Schadenersatzrecht des ABGB in vielen weiteren Gesetzen geregelt.
Inhaltsverzeichnis

Schadenersatz geltend machen in Österreich nach ABGB

Das Schadenersatzrecht unterscheidet im Allgemeinen zwischen Sachschäden und Schäden, die nicht finanzieller Natur sind und eine Person direkt betreffen. Dabei ist ein Verkehrsunfall ein Beispiel, bei dem ein Auto einerseits beschädigt wurde (Sachschaden) und andererseits eine Person verletzt wurde (Personenschaden). 

Darüber hinaus unterscheidet das Schadensersatzgesetz zwischen Schäden aus einer Vertragsverletzung (z. B. Schadensersatz wegen Nichterfüllung) und Schäden aus Straftaten. Dabei muss bei einem deliktischen Schaden der Geschädigte nachweisen, dass der Geschädigte den Schaden verursacht hat (§ 1296 ABGB), wenn er Schadenersatz geltend machen will.

Hingegen muss bei einer Vertragsverletzung  die Person, die den Vertrag gebrochen hat, nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB).

Hinweis:
Unsere Anwälte für Schadenersatz erklären Ihnen in einem Erstgespräch die mögliche Vorgehensweise.

Das Schadenersatzrecht im ABGB und die Anwaltspflicht bei der Rechtsvertretung

Wenn man Schadensersatz verlangen möchten, muss man wissen, dass bei einem Streitwert ab 5000 € in Österreich ein Anwalt erforderlich ist. Dabei  ist man verpflichtet, sich von einem Anwalt vor Gericht vertreten zu lassen, wenn man Schadensersatz verlangen will. 

Hierfür sind im Schadenersatzrecht Österreich vor allem die §§ 1293 bis 1341 ABGB relevant. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Gesetze mit besonderen Haftungs- und Schadensersatzbestimmungen, wie z. B. im EKHG, im PHG, im DHG, im AHG u. a. In Österreich ist das Schadenersatzrecht oft sehr komplex und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen schwierig. 

Daher ist es immer ratsam, einen erfahrenen Anwalt für Schadensersatz hinzuzuziehen. Ausgewiesene Experten für den Schadenersatz finden Sie schnell und einfach in unserer Anwaltssuche.

Die rechtlichen Voraussetzungen für Schadenersatz in Österreich

Wenn man Schadenersatz geltend machen will von jemandem, muss man grundsätzlich davon ausgehen, dass dieser nicht nur den Schaden verursacht hat, sondern auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. 

Dabei werden neben der gerichtlichen Schadensfeststellung immer auch die Kausalzusammenhänge untersucht. Bei Schadensersatzansprüchen ist nicht nur zu klären, ob der Schaden tatsächlich durch den Schädiger oder eine ihm zurechenbare Person verursacht wurde. 

Außerdem muss er den Schaden schuldhaft zugefügt und rechtswidrig gehandelt haben. Neben der Verschuldenshaftung besteht jedoch auch eine sogenannte Gefährdungshaftung, bei der anstelle des Verschuldens die objektive Gefahr einer allgemein zulässigen Tätigkeit besteht. 

Dabei kann dies zum Beispiel das Halten eines Haustieres sein, was erlaubt ist, bei dem das Tier jedoch Schäden verursachen kann, für die der Tierhalter zu haften hat.

Was ist ein Schaden nach dem Schadenersatzrecht?

Als Schaden gilt ein Nachteil, der dem Eigentum, den Rechten oder einer Person direkt zugefügt wird (§ 1293 ABGB). Demnach kann ein Schaden sowohl ein Vermögensschaden als auch ein Personenschaden  sein und aus einem Vertragsverhältnis oder einer Straftat resultieren.

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Vermögensschaden vs. Personenschaden

Bei einem Vermögensschaden unterscheidet das österreichische Schadenersatzrecht zwischen einem positiven Schaden, bei dem bereits vorhandenes Vermögen beschädigt wurde, und dem Verlust eines Gewinns. 

Hierbei bedeutet ein entgangener Gewinn einen Schaden, der eine Steigerung des Wohlstands verhindert oder die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zerstört hat. Jedoch bestehen Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

Es sind jedoch nicht alle Schäden in einem Geldwert messbar. Daher werden neben dem finanziellen Schaden auch immaterielle Schäden im Schadenersatzrecht Österreich berücksichtigt. 

Hierbei kann es sich z. B. um einen Personenschaden handeln, der durch eine Körperverletzung entstanden ist.  Ferner kann ein Personenschaden z. B. durch eine Ehrenbeleidigung entstehen, wie z. B. durch Bespottung, Beschimpfung oder Kränkung.

Der Schaden aus Vertragsverletzung vs. dem Schaden aus einem Delikt

Bei Schäden aus einem Vertragsverhältnis kann es sich entweder um einen Nichterfüllungsschaden oder um einen Vertrauensschaden handeln. Hierbei muss der Schadenersatz bei Nichterfüllung der z. B. Zahlungsverpflichtung (Nichterfüllungsschaden) den Ausgleich herstellen, der im Vermögen des Gläubigers eingetreten wäre, wenn sie entsprechend erfüllt worden wäre. 

Dies entspricht der Schadenersatz Definition. Wenn man andererseits eine andere Person für das Vertrauen in einen Vertragsabschluss entschädigen muss, muss man Schadenersatz für das zahlen, was dem anderen ohne das fehlerhafte Vertrauen zugestanden hätte. 

Dabei wäre ein typischer Vertrauensschaden z. B. hohe Vorbereitungskosten für einen Vertrag, der letztendlich nicht zustande kam. Dagegen sind Schäden aus Delikt immer eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Körpers, der Freiheit, des Eigentums, der Gesundheit oder eines anderen Rechts einer Person.

Die Rechtswidrigkeit der Handlung beim Schadenersatz

Um  Schadenersatz geltend machen zu können, muss bei der Verschuldenshaftung noch eine  Rechtswidrigkeit des Handelns vorliegen. Hierbei gilt generell, dass eine Handlung, die den Rahmen des Erlaubten nicht überschreitet, zumeist grundsätzlich nicht zu Schadenersatz verpflichtet. 

Dabei kann rechtswidriges Verhalten aus einem aktiven Tun oder einem Unterlassen bestehen. Deshalb ist eine aktive rechtswidrige Handlung z. B. gegeben durch:

  • die Missachtung und Verletzung absolut geschützter Rechte (z. B. am Leben, am Eigentum, an der Freiheit, an der körperlichen Unversehrtheit etc.)
  • die Übertretung konkreter gesetzlicher Verhaltensnormen sowie Schutzgesetze (z. B. Straßenverkehrsordnung, Schiregeln, Kraftfahrzeuggesetz, Bauordnung, Lebensmittelgesetz, Weingesetz, Bestimmungen über die Bankenaufsicht etc.). 
  • die Verletzung vertraglicher Pflichten (dabei sowohl Hauptleistungspflichten als auch Nebenleistungspflichten, vorvertragliche und nachvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten; z. B. mangelhafte Absicherung einer Baugrube)
  • einen Verstoß gegen die guten Sitten oder ein Rechtsmissbrauch

Auch in diesen Fällen gibt es jedoch keine Haftung und damit keinen Schadenersatzanspruch, wenn der Schaden auch bei einem rechtmäßigen und korrekten Verhalten eingetreten wäre. 

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob das rechtswidrige Verhalten aus einem berechtigten Grund nicht unerheblich ist (z. B. wegen Selbstverteidigung, Selbsthilfe, Ausnahmezustand, Einwilligung einer verletzten Person, einer gesetzlichen Genehmigung).

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Die Kausalität bei der Verursachung des Schadens

Schadenersatz kann nur vom Verursacher (Kausalität) verlangt werden. Im österreichischen Schadenersatzrecht wird dies immer durch die conditio sine qua non (Äquivalenztheorie) überprüft. 

Hierbei stellt sich die Frage, ob der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn man das pflichtwidrige Verhalten unterlassen hätte. Hierbei wäre der Schaden auch dann eingetreten, wenn der Verursacher die konkrete Handlung nicht begangen hätte. 

Ein Handelnder sollte daher nur für den Schaden haftbar gemacht werden, den er angemessen verursacht hat. Deshalb kann nur in diesen Fällen ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. 

Das Verschulden des Schadens beim Schadenersatz

Eine weitere Voraussetzung für eine Verschuldenshaftung ist das subjektiv bewertete Verschulden. Dabei ist jemand schuldig, wenn er ein Verhalten zu verantworten hat, das er hätte vermeiden sollen und auch vermeiden können. 

Hierbei lassen sich verschiedene Verschuldensarten mit unterschiedlichem Verschuldungsgrad unterschieden:

  • Der Vorsatz (absichtlich, wissentlich, bedingt vorsätzlich)
  • Die grobe Fahrlässigkeit
  • Die leichte Fahrlässigkeit
  • Eine entschuldbares Fehlverhalten

Deshalb ist auch für den Schadenersatzanspruch der Verschuldungsgrad maßgeblich und hat  großen Einfluss auf die Schadenersatz Höhe.

Die unterschiedlichen Arten des Schadenersatzes

Zunächst gilt für Schadensersatz der Grundsatz der Wiederherstellung des vorherigen Zustands (Naturalrestitution). Nur wenn dies nicht möglich ist, muss ein Ersatz in Geld geleistet werden. 

Dabei wird im Gesetz in Bezug auf Schadenersatz Höhe unterschieden zwischen einer Schadloshaltung (positiver Schaden) und einem entgangenen Gewinn (volle Genugtuung, Ersatz eines nicht realisierten positiven Ergebnisses). 

Dabei ist bei leichter Fahrlässigkeit grundsätzlich nur der positive Schaden zu ersetzen. Hingegen muss bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz stets die volle Genugtuung als Schadensersatz geleistet werden.

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Der Schadenersatz bei immateriellen Schäden und Personenschäden

Kommt es bei Personenschäden zu einem Schadensersatzanspruch, wird nach österreichischem Schadenersatzrecht genau festgelegt, welcher Schaden zu ersetzen ist. Dabei formuliert das Gesetz dies so: „Wer jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilungskosten des Verletzten, ersetzt ihm durch den entgangenen und künftig entgehenden Verdienst und bezahlt ihm eine angemessenes Schmerzensgeld“ (§ 1325 ABGB).

In diesem Fall ist das Schmerzensgeld dann der Schadenersatz für einen immateriellen Schaden, den eine verletzte Person infolge der rechtswidrigen Handlung erlitten hat. Dabei werden üblicherweise sogenannte „Tagessätze“ angesetzt. Dabei werden die Tagessätze als Schadenersatz Höhe in Kategorien von leichten, mittelschweren und starken Schmerzen eingeteilt. 

Deshalb ergibt sich die Anzahl der Tagessätze aus der Dauer und Intensität der Schmerzen. Hierbei wird die Einordnung im konkreten Fall meist von Sachverständigen vorgenommen.

Schadenersatz bei Vermögensschäden

Wiederherstellung des vorherigen Zustandes (Naturalrestitution) bei Vermögensschäden

Grundsätzlich hat eine schadende Partei beim Schadenersatz auch bei Vermögensschäden zunächst die Pflicht, den Zustand, der vor dem Schaden bestand, wiederherzustellen. 

Hierbei kommt z. B. bei einer fehlerhaften Reparatur eine Nachbesserung in Frage. Wenn das Grundprinzip der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht mehr möglich ist oder auch untunlich wäre, wird Schadenersatz in Geld geleistet.

Untunlich wäre es bereits, wenn der Geschädigte eine Wiederherstellung des korrekten Zustandes gar nicht möchte. Dabei wäre so ein Fall z. B. gegeben, wenn durch Verschulden ein Vertrag nicht zustande kam und der Geschädigte den Vertragsabschluss gar nicht mehr möchte.

Schadenersatz als Geldleistung bei einem Vermögensschaden

Bei dem Ausgleichsbetrag in Form einer Geldzahlung wird für die Schadenersatz Höhe der sogenannte „gemeine Wert“ ersetzt. Hierbei handelt es sich normalerweise um den Wiederbeschaffungswert einer Sache oder ihren Marktwert. 

Dabei kann es sich auch um die Kosten der neuen Herstellung einer Sache handeln. Wie bereits dargestellt, richtet sich die Schadenersatz Höhe nach dem Grad der Verschuldung. In diesem Fall hat ein fahrlässig handelnder Täter den entstandenen Schaden nach dem objektiv errechneten Wert zu ersetzen. 

Hingegen hat bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Schädiger  dem Geschädigten die volle Genugtuung zu erbringen. Dabei hat er dem Geschädigten den gesamten tatsächlichen Schaden zu ersetzen, der sich aus dem entstandenen Schaden und entgangenen Gewinn ergibt. 

Für den Geschädigten heißt dies meist, dass er Schadenersatzklage einreichen muss.

Sonderfälle Schadenersatz bei Vermögensschäden

Ein besonderer Schadenersatz Fall bei Geldzahlung kann z. B. bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs auftreten. Dabei wird häufig nicht nur eine Reparatur ersetzt, sondern bei einem neueren Fahrahrzeug auch ein sogenannter „Merkantiler Minderwert“. Hierbei ersetzt man auch eine Wertminderung. Damit will man ausgleichen, dass ein Kraftfahrzeug nach einem Unfall normalerweise meist einen deutlich geringeren Marktwert hat als ein unfallfreies Kraftfahrzeug.

Wenn gebrauchte Waren zerstört werden, gibt es häufig keinen Schadenersatz für den Wert des zerstörten Gegenstands auf dem Markt. Daher kann oft nur ein neues Produkt gekauft werden. Allerdings hätte der Geschädigte beim Kauf der neuen Sache mehr erhalten, als er selbst vor dem Schadensfall hatte. Deshalb hat der Geschädigte in diesem Fall einen bestimmten Teil des Neukaufs selbst zu bezahlen. Dies ist jedoch auf das Zusatzwert beschränkt, das sich aus der längeren Lebensdauer der neuen Sache im Vergleich zu der gebrauchten, zerstörten Sache ergibt.

Bei Ehrenbeleidigungund Kreditschädigungwird jedochkeine Entschädigung für moralischen Schaden gewährt. Hierbei ist der  Schadenersatz auf den Wert des tatsächlich entstandenen Schadens und des entgangenen Gewinns beschränkt.

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Wer muss Schadenersatz leisten?

Der Schadenersatz muss natürlich in erster Linie von demjenigen geleistet werden, der den Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat. Allerdings ist der Praxis der Verursacher des Schadens nicht immer so leicht auszumachen. 

Darüber hinaus sind der Schadensverursacher und derjenige, der für den Schaden haftet, nicht immer dieselbe Person. Diese besonderen Haftungsfälle werden im Folgenden kurz erläutert.

Schadenersatz bei mehreren Schädigern

Verursachen mehrere Personen gemeinsam  und vorsätzlich einen Schaden, so haften sie solidarisch (§ 1302 ABGB). In diesem Fall kann der Geschädigte von jedem Täter Schadensersatz in vollem Umfang verlangen. Die Person, die das Opfer entschädigt hat, kann im Gegenzug die anderen Schädiger in Anspruch nehmen. 

Für den Fall, dass die Täter nicht gemeinsam, sondern getrennt oder nur fahrlässig gehandelt haben, haftet jeder nur für den von ihm verursachten Schaden. Allerdings haftet jeder Täter jedoch erneut für das Ganze, wenn die einzelnen Anteile am Schaden nicht feststellbar sind.

Schadenersatz und die Haftung für Gehilfen

Grundsätzlich muss sich jeder nur für sein eigenes Verhalten verantworten. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen. Hierbei am wichtigsten sind die Erfüllungsgehilfen (§ 1313 a ABGB) und die Besorgungsgehilfenhaftung (§ 1315 ABGB). Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die einen Bevollmächtigten beauftragt wurde, eine bestehende Vertragspflicht zu erfüllen.

Dabei kann es sich  also um einen Mitarbeiter eines Unternehmens handeln, der im Auftrag des Unternehmers einen Kundenauftrag ausführt. Hierbei handelt es sich um einen „Arbeitnehmer, der einen Schaden verursacht“, für den der Arbeitgeber zuerst haftet und deshalb gegen ihn Schadenersatz geltend gemacht werden kann. 

Jedoch kann auch der Unternehmer in einigen Fällen eine Entschädigung von den Mitarbeitern verlangen. Im Gegensatz dazu ist ein Besorgungsgehilfe eine Person, die zum Beispiel von einem Unternehmer mit geschäftlichen Angelegenheiten betraut wurde. 

Im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen besteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Besorgungsgehilfen. Deshalb ist hier die Haftung des Unternehmers beim Besorgungsgehilfen (Dienstleister) auch beschränkt. 

Jedoch kommt eine Haftung für den Besorgungsgehilfen dann in Betracht, wenn der Unternehmer wusste, dass dieser für die Tätigkeit nicht geeignet war oder wenn bekannt war, dass es sich um eine gefährliche Person handelt.

Schadenersatz bei Mitverantwortung des Geschädigten

Hat der Geschädigte im Schadensfall ein Teilverschulden zu verantworten, so hat er den Schaden anteilig zu tragen (vgl. § 1304 ABGB). In diesem Fall tragen der Geschädigte und der Schädiger bei einem zu gleichen Teilen verschuldeten oder nicht feststellbaren Verschulden den Schaden zu gleichen Teilen. 

Jedoch bleibt ein leichtes Verschulden des Geschädigten bei seinem Schadenersatzanspruch unberücksichtigt, wenn es sich bei dem Schädiger um ein besonders schwerwiegendes und eindeutig vorherrschendes Verschulden handelt. 

Dem Geschädigten nach § 1304 ABGB obliegt jedoch auch eine Schadensminderungspflicht. Dabei ist der Geschädigte verpflichtet, dem drohenden Schaden oder seiner Erhöhung entgegenzuwirken. Ein Beispiel hierfür wäre die Verpflichtung, nach einer Verletzung einen Arzt aufzusuchen.

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Was ist die Schadenersatz Verjährung?

Nach den Bestimmungen des ABGB muss ein Schadensersatzanspruch innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Schadens und des Täters gerichtlich geltend gemacht werden, ansonsten verjährt er (§ 1489 ABGB). 

Jedoch gelten in einigen Fällen in bestimmten Gesetzen kürzere Fristen, wie z. B .bei der arbeitsrechtlichen Abfindung. Dabei beginnt  die reguläre 3-Jahres-Frist jedoch auch erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte sowohl den Schaden als auch den Geschädigten kennt. 

Allerdings werden nach 30 Jahren ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts die absoluten Schadensersatzansprüche verjähren. Danach kann der Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Folgeschäden aus dem Schaden – die Feststellungsklage

Bei künftigen, aber noch nicht vorhersehbaren Schäden kann die Schadenersatz Verjährung jedoch durch eine Feststellungsklage verhindert werden (§ 228 ZPO). Dies ist besonders wichtig bei Personen- oder Gebäudeschäden (versteckte Mängel an Bauprojekten), wenn mit verspäteten Schäden gerechnet werden muss, die nicht weiter spezifiziert werden können. 

Dabei sieht die Feststellungsklage vor, dass der Schädiger die bekannten Folgen des Schadens durch Schadenersatz ersetzen hat. Darüber hinaus hat er jedoch auch alle künftigen Folgen zu tragen, die mit dem Schadensfall verbunden sind.

Der Unterschied zwischen Schadenersatz und Gewährleistung

Bei schlechter Leistung stellt sich häufig die Frage, ob man  eine Gewährleistung geltend machen kann oder einen Schadenersatz fordern kann. Dabei ist das Verschuldensprinzip der wesentliche Unterschied zwischen Gewährleistung und Schadenersatz. 

Deshalb setzt ein Schadenersatzanspruch immer ein Verschulden voraus, während eine Gewährleistung von einem Verschulden unabhängig ist. Für den Fall, dass eine Dienstleistung schlecht erbracht wurde (z. B. durch einen Handwerker) und der Unternehmer sie verursacht hat, kann man anstelle der Gewährleistung immer Schadensersatz verlangen. 

Es ist dann Aufgabe des Dienstleisters, nachzuweisen, dass er den Sachmangel nicht zu vertreten hat, auch wenn er ihn verursacht hat (§ 1298 ABGB Beweislastumkehr).

Allerdings besteht wie bei der Gewährleistung die Priorität jedoch in der Verbesserung. Deshalb muss man dem Auftragnehmer in der Regel Gelegenheit zur Nachbesserung geben, bevor man Schadensersatz geltend machen kann.

Der Schadenersatz bei einer Körperverletzung

Der Schadenersatz bei einer Körperverletzung ist im Gesetz explizit geregelt:

„Wer jemanden an seinem Körper verletzt, hat ihm die Heilungskosten zu bestreiten, und ihm den entgangenen und künftig entgehenden Verdienst zu ersetzen sowie ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen“ (§ 1325 ABGB).

In diesem Fall wird jede Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit als Körperverletzung angesehen. Dabei umfasst der Schadenersatz für Personenschäden medizinische und sonstige Kosten. 

Deshalb umfassen Heilungskosten alle Kosten, die notwendig sind, um die Gesundheit der verletzten Person zu beseitigen oder zu verbessern, auch wenn diese erfolglos bleibt. 

Dabei  sind die Kosten für medizinische Behandlungen, die Kosten für Krankenhaus- oder Kuraufenthalte sowie die Transport- oder Betriebskosten gemeint. Darüber hinaus können die Kosten für Besuche der nächsten Verwandten geltend gemacht werden. 

Weiterhin muss die schädigende Partei die mit zusätzlichen Bedürfnissen verbundenen Kosten tragen müssen, wie beispielsweise einen Rollstuhl oder ein  Behindertenfahrzeug.

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Schadenersatz für den Entgang eines zukünftigen Verdienstes und Schadenersatz bei Tod des Geschädigten

Darüber hinaus ist der Geschädigte für einen entgangenen Gewinn seit der Schädigung und für die Zukunft zu entschädigen. Dieser Schadenersatz deckt alle finanziellen Nachteile ab, die sich aus der Reduzierung oder Eliminierung des Einkommens sowie dem Verlust nachweislicher Aufstiegschancen ergeben. 

Dabei reicht für diesen entgangenen Gewinn schon ein leichtes Verschulden. Für den Fall des Todes der verletzten Person müssen alle mit dem Tod verbundenen Kosten ersetzt werden. 

Zusätzlich zu den Kosten für die Beerdigung und das Grab muss für die Überlebenden eine Unterhaltsleistung erbracht werden, wenn der Verstorbene sich nach den gesetzlichen Bestimmungen für sie sorgen müsste.

Das Schmerzensgeld als Schadenersatz

Schmerzensgeld für immaterielle Schäden soll Schadenersatz für Schmerzen und Leiden leisten. Dabei soll eine finanzielle Entschädigung für das Leiden des Geschädigten geschaffen werden. 

Dies geschieht in der Praxis durch Tagessätze, deren Höhe davon abhängt, ob die erlittenen Schmerzen als leichte, mittelschwere oder starke Schmerzen eingestuft werden. Die Einordnung der Tagessätze und entsprechende Schadenersatz Höhe findet man in der Schmerzensgeldtabelle.

Zur Haftung und Schadenersatzpflicht eines Sachverständigen

Ein Experte muss die typischen Fähigkeiten seines Berufs besitzen. Dabei gibt es einen objektiven Sorgfaltsmaßstab. Ferner geht das Gesetz davon aus, dass jemand, der sich in seinem Amt, einem Handwerk, Gewerbe oder einer Kunst als Sachverständiger ausgibt, über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. 

Deshalb ist ein Sachverständiger dann verantwortlich, wenn er fahrlässig einen ungünstigen Rat oder eine Beurteilung abgibt, für den er bezahlt wurde. Beispielsweise kann ein Anwalt seinen Mandanten falsch beraten und ihm dann dafür einen Schadenersatz zahlen. 

Jedoch muss in diesem Fall der Mandant  nachweisen, dass der Schaden vermieden worden wäre, wenn der Anwalt richtig gehandelt hätte.

Schadenersatz bei Arztfehler

Im Allgemeinen ist eine medizinische Behandlung nur mit Zustimmung des Patienten oder im Notfall legitim. Daher wird in allen anderen Fällen davon ausgegangen, dass sie eine rechtswidrige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit darstellt. Diese können sogar als Körperverletzung eingestuft werden. 

Dabei kann eine solche Vorgehensweise dann auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 110 StGB haben. Ist eine ärztliche Behandlung rechtswidrig, so wird bei der ärztlichen Haftung zwischen einem Kunstfehler und einem Aufklärungsfehler unterschieden. Diese Fehler sind folgendermaßen definiert:

Ein Kunstfehler bezieht sich auf eine medizinische Handlung, die nicht gemäß den anerkannten Regeln der Medizin durchgeführt wurde oder wenn die erforderliche medizinische Behandlung unterlassen wurde.

Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt seinen Patienten nicht über die Art und die Folgen eines medizinischen Eingriffs oder einer Krankheit informiert hat. Dies gilt auch dann, wenn er es versäumt hat, über die Folgen einer Nichtbehandlung zu informieren und über deren Alternative aufzuklären. 

Dabei kann keine gültige Einwilligung zu einem medizinischen Eingriff ohne vollständige Erklärung gegeben werden. Hierbei wird jeder Eingriff rechtswidrig (§ 110 StGB). Deshalb haftet ein Arzt für den entstandenen Schaden.

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Wer muss Schadenersatz leisten bei einem Arztfehler?

Bei einem Arztfehler ist es für den Schadenersatz wichtig, mit wem der Patient einen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat und wer ihn behandelt hat. Hierbei schließt der Patient bei einer Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus mit dem Krankenhausträger den Behandlungsvertrag ab. 

Dieser hat dann auch für die Fehleistung seiner Mitarbeiter und Bediensteten zu haften und muss deshalb auch Schadenersatz leisten. Zusätzlich haftet jedoch auch der Arzt, der die Behandlung fehlerhaft durchgeführt hat. 

Für den Fall, dass sich ein Patient in einer Praxis eines Arztes behandeln lässt, so hat er auch mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. In diesem Fall ist ausschließlich der Arzt zu Schadenersatz verpflichtet.

In Österreich gibt es Patientenanwälte in den Bundesländern, die die außergerichtliche Vertretung von Patienten in Krankenhäusern und Ärzten übernehmen, um Schadenersatz und den Schmerzensgeld zu regeln. 

Darüber hinaus haben die Ärztekammern in den Bundesländern Schiedsstellen eingerichtet, die die Vermittlung zwischen Patienten und Krankenhäusern übernehmen sollen. 

Dabei ist ihr Lösungsvorschlag jedoch nur verbindlich, wenn beide Seiten zustimmen. Wenn Sie eine schnelle, kompetente und individuelle Beratung zum Schadenersatzrecht Österreich suchen, finden Sie in Ihrer Nähe in unserer Anwaltssuche erfahrene Anwälte für Schadenersatzrecht in Wien, Linz, Graz, Salzburg sowie weiteren österreichischen Städten.

Schadenersatz durch Halterhaftung bei Verkehrsunfällen (EKHG)

Das EKHG enthält die Haftungsbestimmungen eines Kraftfahrzeughalters oder eines Betreibers einer Eisenbahn. Diese Haftung  greift, wenn  durch den Betrieb des Fahrzeugs Personen  verletzt oder getötet werden oder wenn eine Sache beschädigt wird. 

Dabei betrifft dies insbesondere einen Verkehrsunfall mit Sachschaden oder einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Diese Halterhaftung nach EKHG ist eine verschuldensunabhängige Haftung. 

Daher greift sie  auch dann, wenn keinen der Unfallteilnehmer ein Verschulden trifft. Der Fahrzeughalter haftet für alle Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden, unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Dabei ist Halter derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung benutzt und somit auch dessen Nutzung bestimmen kann. 

War der Fahrer nicht gleichzeitig auch Fahrzeughalter, so haftet der Fahrer für sein Verschulden. Jedoch schuldet der Halter dem Geschädigten auch Schadenersatz bei einem Verkehrsunfall. 

In besonderen Fällen ist jedoch eine Haftung ausgeschlossen. Dies gilt z. B. im Falle eines unvermeidlichen Ereignisses (§ 3 EKHG).

Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz

Neben der verschuldensunabhängigen Haftung im EKHG besteht auch eine verschuldensunabhängige Haftung im Produkthaftungsgesetz (PHG). Hierbei ist eine Produkthaftung keine Haftung für die Mangelhaftigkeit einer geschuldeten Sache, sondern für die Gefährlichkeit einer hergestellten Sache. 

Die Schadensersatzhaftung nach PHG ist daher eine verschuldensunabhängige Haftung, die sowohl der Käufer der Ware als auch ein Dritter geltend machen kann. Dabei begründet die PHG Schadensersatzansprüche bei Personen- oder Sachschäden. Sie ersetzt den Schaden, der durch Fehler verursacht wurde, die das Produkt beim Inverkehrbringen durch die haftende Partei hatte.

Die Haftung des Herstellers ist von der Haftung des Händlers zu unterscheiden. Eine (verschuldensabhängige) Haftung des Händlers kommt selten und erst nach Wirksamwerden des ABGB zustande. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Händler die Mangelhaftigkeit eines Produkts nicht verursacht hat und es in der Regel nicht erkannt hat. 

Deshalb werden Sachschäden nur ersetzt, wenn sie auf andere Dinge als die Ware zurückzuführen sind. Schäden an der mangelhaften Sache selbst werden daher nicht durch Schadensersatzansprüche ersetzt. 

Diese Mängel an einer mangelhaften Sache selbst können durch die Gewährleistung geltend gemacht werden. Grundsätzlich sieht das Produkthaftungsgesetz einen Selbstbehalt von 500 Euro für Sachschäden vor.

Schadenersatz geltend machen gegenüber dem Reiseveranstalter

Ein Reiseveranstalter kann mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden, wenn er oder sein Dienstleister das Verschulden zu vertreten hat und der Kunde einen Reisemangel geltend macht. Dies beinhaltet häufig Schmerzensgeld bei Erkrankung oder entgangene Urlaubsfreuden sowie eine Entschädigung für Flugverspätungen. 

Hierbei ist das Schadenersatzgesetz Österreich als Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden noch recht neu. Dabei ist Schadenersatz vorgesehen,  wenn aus vom Reiseveranstalter zu vertretenden Gründen ein Urlaub nicht wie erwartet genossen werden konnte. 

Dies ist z. B. gegeben, wenn zugesagte Reisebedingungen nicht eingehalten werden. Als Beispiel lässt sich das „Hotel in einer ruhigen, idyllischen Bucht“ anführen, das im Urlaub dann von lauten Baustellen umgeben war. Dabei kommt neben einem Schadenersatzanspruch auch eine Haftung aus Gewährleistung in Frage. 

Hierbei kann der Geschädigte dann entweder ein Recht auf Verbesserung ableiten oder eine Preisminderung verlangen.

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