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Gewinnentgang - Unter welchen Voraussetzungen ist Schadenersatz zu leisten?

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Häufig entstehen einem Geschädigten nach einem Schadensereignis Gewinneinbußen, die man als Gewinnentgang bezeichnet. Dabei können solche Schäden immense Größenordnungen erreichen und in Einzelfällen sogar die wirtschaftliche Existenz bedrohen. Eine korrekte Bezifferung des Gewinnentgangs und seine Geltendmachung als Schadenersatz sind anspruchsvoll, aber sehr wichtig für einen angemessenen Ausgleich. 

In diesem Beitrag wollen wir wichtige Fakten zum Thema Gewinnentgang zusammentragen und dabei auch Fragen beantworten, wie z. B.: Was ist der Gewinnentgang Schadenersatz? Wie erfolgt die Berechnung Gewinnentgang? Was ist der Gewinnentgang bei Selbstständigen?

  • Der Gewinnentgang bezeichnet einen Schaden im Schadenersatzrecht, der einen Vermögensvorteil darstellt, der ohne den Schaden zugeflossen wäre.
  • Schadenersatz aus Gewinnentgang ist nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu leisten, bei Verträgen unter Unternehmern jedoch bei jedem Verschulden.
  • Die Abgrenzung zwischen Gewinnentgang und positivem Schaden besteht darin, dass der Gewinnentgang die Vernichtung einer Chance auf einen Vermögensvorteil meint und der positive Schaden einen Schaden an bereits vorhandenem Vermögen meint.
  • Bei Verträgen ist mit Einschränkungen eine Freizeichnung von Haftungen möglich, die auch einen Gewinnentgang betreffen können.
  • Die Gewinnentgang Berechnung erfolgt anhand der erwarteten Roherlöse, abzüglich ersparter Betriebskosten und zuzüglich evtl. Schadensminderungskosten.
Inhaltsverzeichnis

Was sagt die Gewinnentgang Definition?

Der Gewinnentgang ist ein Begriff aus dem Schadenersatzrecht. Er bezeichnet alle Vermögensvorteile, die zum Zeitpunkt eines schädigenden Ereignisses noch nicht Bestandteil des Vermögens eines Geschädigten waren, ihm jedoch ohne den Schadensvorfall zugeflossen wären. Deshalb wird beim Gewinnentgang also kein vorhandenes Vermögen geschädigt oder gemindert, sondern der Schädiger verhindert in diesem Fall eine Erwerbschance des Geschädigten, bei der ihm eine Vermehrung seines Vermögens entgeht.

Hingegen handelt es sich um einen positiven Schaden, wenn ein bereits bestehendes Vermögen geschädigt oder gemindert wird. Dabei hat der Geschädigte dann durch zusätzliche Aufwendungen eine Beseitigung des Schadens herbeizuführen, die einen Anspruch auf Schadenersatz nach sich zieht.

Beispiel:

Für den Fall, dass bei einer unterbrochenen Stromzufuhr ein Produktionsausfall eintritt, handelt es sich bei dem dabei entstandenen Schaden um einen Gewinnentgang. Jedoch wird ein Schaden an den Maschinen selbst durch den Stromausfall als positiver Schaden bezeichnet.

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Was sagt Gesetz zum Gewinnentgang?

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch in Österreich definiert einen Schaden als einen „Nachteil, der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist“ (§ 1293 ABGB).

Dabei meint es eben auch sogenannte Vermögensschaden, also eine erlittene Beschädigung an vorhandenen Gütern (positiver Schaden) sowie auch den Gewinnentgang und auch den Verdienstentgang

Grundsätzlich kann ein Schadenersatz immer dann geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers verursacht wurde. Jedoch ist bei einzelnen Sonderhaftungsbestimmungen ein Verschulden nicht vorausgesetzt (z.B. Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, Produkthaftungsgesetz).

Dabei bedeutet das „Verursachen“, dass ein bestimmter Schaden ohne das Einwirken des Schädigers nicht eingetreten wäre. Jedoch ist der Schaden, der in diesem Sinne verursacht wurde, nicht immer zu ersetzen, um uferlosen Schadenersatz zu vermeiden. Deshalb gilt für Schäden, die durch eine ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind, dass in diesen Fällen nicht mehr gehaftet wird. 

Für die Regelungen zum Schadenersatz wirkt auch der Grad des Verschuldens sehr unterschiedlich beim Gewinnentgang und dem positiven Schaden. Hierbei ist beim Gewinnentgang nur Schadenersatz bei einem groben Verschulden zu leisten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) wohingegen ein positiver Schaden bei jedem Verschuldensgrad zu ersetzen ist, also auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Jedoch umfasst der Schadenersatz bei zweiseitigen, unternehmerischen Geschäften, bei denen beide Vertragsparteien Unternehmer sind, nach § 349 UGB immer den positiven Schaden und den Gewinnentgang. Hier heißt es im Wortlaut:

„Unter Unternehmern umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.“

Dabei spricht man von Gewinnentgang, wenn ein Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den speziellen Umständen, jedoch besonders nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.

Abgrenzung von Gewinnentgang und positivem Schaden

Eine Abgrenzung des positiven Schadens und des Gewinnentgangs ist in der Praxis nicht immer leicht zu vollziehen. Dabei stellt nach der Rechtsprechung jedoch die Vernichtung einer Chance immer einen Gewinnentgang dar. Jedoch darf es sich dabei tatsächlich nur um eine Chance handeln, nicht um eine Gewinnmöglichkeit, die sich bereits als feste Größe manifestiert hat oder bereits vertraglich vereinbart wurde.

Beispiel 1:

Ein gut erhaltener Sportwagen, Baujahr 1960, wird schwer beschädigt (Totalschaden), sollte aber in Kürze an einen Oldtimerliebhaber  um 8.000 Euro verkauft werden. Hierbei kann der Verkäufer nach den genannten Definitionen den Gewinnentgang ersetzt verlangen.

Für den Fall, dass der Sportwagen bereits zum Zeitpunkt des Totalschadens verkauft gewesen wäre, läge ein positiver Schaden vor und nicht nur ein Gewinnentgang.  

 

Beispiel 2:

Ein Galeriebetreiber kauft ein Bild um 1.000 Euro ein und bietet es umgehend einem seiner Kunden um 1.350 Euro, der am Kauf sehr interessiert ist. Dabei bleibt das Bild jedoch noch in der Ausstellung hängen und wird dann von einem sorglosen Besucher grob fahrlässig zerstört. Hierbei kann der Galerist nun – wenn das Bild von ihm verkauft worden wäre, was geprüft werden muss, – nicht nur seinen Kaufpreisschaden von 1.000 Euro, sondern auch den Gewinnentgang in Höhe von 350 Euro verlangen.  

Gewinnentgang Berechnung

Der Gewinnentgang ist also der Gewinn, der ohne den Schadensfall wahrscheinlich realisiert worden wäre. Dabei ergibt sich dieser folgendermaßen:

             Entgangene Roherlöse

         –   ersparte Betriebskosten

         +   eventuelle Schadensminderungskosten

         =  GEWINNENTGANG

Somit würde bei einem Produktionsausfall infolge eines Schadens, die Schätzung der entgangenen Roherlöse auf einem Durchschnitt der Betriebsergebnisse der vergangenen drei Jahre vollzogen werden. Jedoch ist auch eine konkrete Berücksichtigung eines oder mehrerer entgangener Aufträge möglich. Dabei sind dann die konkreten Betriebsergebnisse dieser Aufträge zu berücksichtigen.

Allerdings sind hiervon die Kostenersparnisse abzuziehen, die jede betriebliche Kostenposition berücksichtigen. Dabei handelt es sich z. B. um die Ersparnis von Personalkosten, Sachkosten oder auch Steuern.

Schadensminderungskosten, wie z.B. durch die Einstellung einer Ersatzkraft, sind bei der Gewinnentgang Berechnung hinzuzurechnen. Dabei ist zu erläutern, warum die Schadensminderungskosten angefallen sind und inwieweit dadurch eine Schadensminderung erreicht worden ist.

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Freizeichnung als Haftungsbeschränkung beim Gewinnentgang

Mit einer „Freizeichnung” meint man in erster Linie den Ausschluss oder die Beschränkung einer Haftung nach dem Schadenersatzrecht durch eine vertragliche Vereinbarung, die ansonsten aufgrund einer geltenden Rechtslage bestehen würde. 

Dabei tritt eine Verschuldenshaftung nach dem Schadenersatzrecht bereits bei leichter Fahrlässigkeit ein. Deshalb soll bei einer Freizeichnung zumindest dieser untere Bereich im Verschulden, die leichte Fahrlässigkeit, ausgeschlossen werden.

Der Verzicht oder Ausschluss einer zukünftigen Schadenersatz Forderung ist nach der allgemeinen Rechtsprechung für den Fall der leichten Fahrlässigkeit grundsätzlich möglich und dann auch wirksam. Jedoch ist eine Freizeichnung nur für bestimmte Fälle möglich:

• Die Freizeichnung ist wirksam, wenn dabei nicht auf völlig unvorhersehbare oder atypische Schäden verzichtet wird, mit denen nicht gerechnet werden kann.

• Eine Freizeichnung kann auch dann wirksam sein, wenn sie bei einer wirtschaftlichen Vormacht- oder Monopolstellung des durch den Beschluss Begünstigten nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Allerdings stellt sich das Freizeichnen in rechtlichen Beziehungen, die durch ein besonderes Vertrauensverhältnis sind und mit gesteigerten Sorgfaltspflichten einhergehen, als problematisch dar. Hierbei lässt sich besonders das Arzt-Patient-Verhältnis nennen, das durch den  Behandlungsvertrag geregelt wird, sowie auch Verträge im Alten- oder Pflegeheimbereich.

Wie kann ein Anwalt bei der Geltendmachung von Schadenersatz für Gewinnentgang helfen?

Die Darlegung eines Gewinnentgangs gestaltet sich in der Rechtspraxis häufig kompliziert. Deshalb empfiehlt es sich immer, einen erfahrenen Anwalt für Schadenersatzrecht in solchen Fällen zu konsultieren. 

Er kann den individuellen Fall rechtlich gut einordnen und auch klären, ob im Schadensfall eine grobe Fahrlässigkeit des Schädigers belegbar ist, was Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewinnentgang Schadenersatz wäre, wenn es sich nicht um eine Vertragsbeziehung unter Unternehmern handelt. 

Ferner kann ein Rechtsanwalt für Schadenersatzrecht auch eine angemessene Gewinnentgang Berechnung  durchführen und eine entsprechende Forderung an die Gegenseite formulieren. Dabei kann er sich dafür einsetzen, evtl. eine außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite zu erreichen, um ein aufwändiges und zeitintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden. 

Für den Fall, dass eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann er seinen Mandanten vor Gericht vertreten und eine bestmögliche Durchsetzung der Ansprüche aus Gewinnentgang gewährleisten. Erfahrene und spezialisierte Experten für Schadenersatzrecht finden Sie schnell und unkompliziert unter schadenersatz24.at.

Hinweis:
In manchen österreichischen Bundesländern (z. B. Oberösterreich oder Vorarlberg) sind Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, sogenannte Ombudsstellen einzurichten. Diese sind Anlaufstellen für Patienten, die Fragen beantwortet haben möchten oder Beschwerden einreichen wollen.
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