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Dienstnehmerhaftung - Was Sie bezahlen müssen!

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Nach der Dienstnehmerhaftung haftet ein Arbeitnehmer nur bedingt für Schäden, die er im Rahmen seiner Arbeitsleistung für den Arbeitgeber verursacht.  Dafür wurde das Dienstleistungshaftpflichtgesetz geschaffen in Österreich, das die Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer beim Schadenersatz gewährleisten soll. 

Dabei muss ein Arbeitnehmer nach der Dienstleistungshaftung nur haften, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist, den er auch verschuldet hat. Ferner darf kein Haftausschließungsgrund vorliegen. 

In diesem Artikel wollen wir wichtige Fragen zur Dienstnehmerhaftung beantworten, wie z.B.: Was bedeutet die Dienstnehmerhaftung genau? Wann muss ein Arbeitnehmer nach der Dienstnehmerhaftung Definition Schadenersatz leisten? Was ist das Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes? Wann ist ein Anspruch auf Schadenersatz des Arbeitgebers verjährt?

Inhaltsverzeichnis

Das Wesen der Dienstnehmerhaftung in Österreich

In Österreich existiert mit dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) eine Gesetzesgrundlage für die vom allgemeinen Schadenersatzrecht abweichende Dienstnehmerhaftung.

Als Dienstnehmer ist grundsätzlich jede Person zu verstehen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftig t wird. Der Dienstnehmer schuldet aus dem Arbeitsvertrag keinen Erfolg, sondern die uneingeschränkte Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft.

Dabei wurden die Regeln zur  Dienstnehmerhaftung Österreich geschaffen, weil eine Anwendung des allgemeinen Schadenersatzrechtes zu ungerechten Härten und Urteilen geführt hat, die den Schadensrisiken vieler Arbeitnehmertätigkeiten nicht mehr gerecht wurde.

Der ursächliche  Grund für diese Minderung der Schadenersatz Pflicht zugunsten von Arbeitnehmern liegt darin, dass der  Arbeitgeber hierdurch nicht mehr beliebig betriebliche Schadensrisiken auf seine Dienstnehmer abwälzen kann.  

Er hat die Möglichkeiten, sich in vielen Fällen durch den Abschluss einer Versicherung abzusichern, z.B. durch Kasko-, Betriebsunterbrechungs-, Transport- und diverse Haftpflichtversicherungen. Dabei liegt der Regelung der Gedanke zugrunde, dass, wer die Vorteile aus einem Unternehmen zieht (Gewinn), auch die damit zusammenhängenden Verluste tragen  sollte und diese nicht vollständig auf seine Arbeitnehmer abwälzen sollte.

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Die Schadenersatz Pflicht in der Dienstnehmerhaftung

Für die Ansprüche auf Schadenersatz privater Dienstgeber gegen ihre Dienstnehmer findet das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Anwendung. Dabei kann ein Dienstnehmer seinen Arbeitgeber auf verschiedene Weise schädigen. 

Hierbei kann eine direkte Schädigung z.B. durch die unsachgemäße oder sorglose Behandlung von Maschinen oder Werkzeug entstehen. Ferner kann es zu einer indirekten Schädigung kommen, wenn ein Dienstnehmer z.B. im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit einen Kunden schädigt.

Deshalb kann der Arbeitgeber in beiden Fällen vom Arbeitnehmer seinen Schaden unter den Voraussetzungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes ersetzt verlangen. Hierbei findet dies im zweiten Fall (indirekte Schädigung) meist durch einen Regress beim Arbeitnehmer statt, wobei auch dieser Regressanspruch gemäßigt werden kann. 

Dabei wirkt sich die Beschränkung der Dienstnehmerhaftung  zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch  nicht auf vom Dienstnehmer geschädigte Dritte (z.B. Kunden) aus, die außerhalb des Dienstverhältnisses stehen. 

Hierbei  behalten Dritte vielmehr ihren vollen Anspruch auf Schadenersatz auch dann, wenn das DHG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer haftungsmindernd oder haftungsausschließend wirkt.

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Der geminderte Anspruch auf Schadenersatz in der Dienstnehmerhaftung

Um einen Arbeitnehmer finanziell nicht zu überfordern, kann ein Gericht aus Gründen der Sachgerechtheit der Schadenstragung die Ansprüche auf Schadenersatz des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer mäßigen.

Nach § 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes  können Schäden, die von Dienstnehmern:

leicht fahrlässig begangen wurden, teilweise oder ganz erlassen werden

grob fahrlässig herbeigeführte Schäden können vom Richter nur gemäßigt werden

• für vorsätzlich herbeigeführte Schäden (z.B. Sabotage) haften Arbeitnehmer voll.

Dabei geht man davon aus, dass auch der sorgfältigste Arbeitnehmer (z. B. ein Fernfahrer) einmal einen kleinen Fehler begehen kann, der größere finanzielle Auswirkungen haben kann. Für den Fall, dass er den ganzen Schaden selber tragen müsste, wäre das für ihn ruinös. 

Deshalb soll nach der Dienstnehmerhaftung auch kein vollständiges Aufbürden des Unternehmerrisikos auf den Arbeitnehmer möglich sein. Außerdem verlangt  die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in solchen Fällen auch, angemessene Versicherungen abzuschließen.

Wann liegt ein Fall von grober Fahrlässigkeit vor? Hierbei wird von der Rechtsprechung eine grobe Fahrlässigkeit dann angenommen, wenn ein Dienstnehmer die erforderliche Sorgfalt in auffallender Weise vernachlässigt hat und der Eintritt eines Schadens dadurch vorhersehbar war.  

Dabei würde als grob fahrlässig nach der Dienstnehmerhaftung Österreich  z.B. eingestuft werden, wenn einen Kassierer den Kassenschlüssel stecken lassen würde und sich für längere Zeit entfernt. Deshalb könnte ein resultierender Fehlbetrag aus der Kasse als Schaden im Rahmen des Dienstnehmerhaftung Beispiel auch nur zu einem gemäßigten Anspruch auf Schadenersatz führen, jedoch würde er nicht vollständig erlassen werden.

Nach dem DHG muss ferner für entschuldbare Fehlleistungen (§ 2 Abs. 3) überhaupt nicht gehaftet werden. Dabei nimmt die Rechtsprechung eine „entschuldbare Fehlleistung” immer dann an, wenn der Eintritt eines Schadens entweder überhaupt nicht oder nur bei außerordentlicher Aufmerksamkeit voraussehbar und daher vermeidbar gewesen wäre.

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Der Regress zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer bei der Dienstnehmerhaftung

Die Dienstnehmerhaftung regelt auch das Heranziehen des Dienstnehmers durch Dritte im § 3 DHG. Für den Fall, dass ein Dienstnehmer einem Dritten einen Schaden mit dem Einverständnis seines Dienstgebers ersetzt, so steht ihm ein Rückforderungsanspruch gegen den Dienstgeber zu, wenn dieser dem Dritten ersatzpflichtig gewesen wäre.

Jedoch  tritt bereits eine Minderung der Schadenersatz Pflicht des Arbeitnehmers ein, wenn den Arbeitgeber mitschuldig am Schaden ist. Dabei kann ein Arbeitgeber dann einen Arbeitnehmer nur für einen Schaden an einen Dritten belangen, wenn der Arbeitnehmer einem Schadenersatz an den Dritten zustimmt. 

Ferner ist dies möglich, wenn der Geschädigte den Arbeitgeber mit erfolgreich verklagt und dieser dann einen Schadenersatz vom Arbeitnehmer verlangt.  

Dabei wird das richterliche Mäßigungsrecht nach folgenden Kriterien ausgeübt:

  • Ausmaß der übertragenen Verantwortung
  • Allenfalls höheres Gehalt als Risikoabgeltung
  • Ausbildung des Dienstnehmers
  • Arbeitsbedingungen (z. Zeitdruck)
  • Schadensgeneigtheit der Tätigkeit.

Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung all dieser Umstände, wobei dem Gericht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. 

Dabei gelten diese arbeitsrechtlichen Spezialbestimmungen der Dienstnehmerhaftung auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen Dritten (z.B. Kunden) schädigt und dieser vom Dienstgeber Schadenersatz verlangt (Gehilfenhaftung). 

Dabei muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dies unverzüglich mitteilen und ihm im Falle einer Klage auch „den Streit verkünden“. 

Dadurch kann der Dienstnehmer seinen Dienstgeber bei der Abwehr der Ansprüche auf Schadenersatz unterstützen. Wird der Arbeitgeber rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt, so kann er vom Mitarbeiternach den erwähnten Grundsätzen ganz oder bloß teilweise Schadenersatz verlangen.

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Die Aufrechenbarkeit des Schadenersatzes nach der Dienstnehmerhaftung

Kann ein Dienstgeber seinen Anspruch auf Schadenersatz gegen seinen Dienstnehmer vom Gehalt abziehen, also aufrechnen?

 

Nach § 7 Abs.  1 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ist bestimmt, dass eine Aufrechnung bei einem  aufrechten Dienstverhältnis nur zulässig ist, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugehen der Aufrechnungserklärung widerspricht.

 

Jedoch unterliegt die Aufrechnung von Ansprüchen auf Schadenersatz nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen besonderen Beschränkungen nach der Dienstnehmerhaftung, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung erfüllt sind.

Hierbei müssen  die aufzurechnenden Forderungen gegenseitig, gleichartig, richtig und fällig sein. Allerdings ist die Anrechnung der Ansprüche auf Schadenersatz dann unzulässig, wenn die Entgeltansprüche einer Exekution entzogen sind (z. B. Existenzminimum).

Die Fristen für Schadenersatz Forderungen nach der Dienstnehmerhaftung

Ansprüche auf Schadenersatz wegen leichter Fahrlässigkeit zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem sie erhoben wurden, gerichtlich geltend gemacht wurden. 

Dabei ist der Zeitpunkt, an dem man Kenntnis von Schädiger und Schaden erlangt, maßgeblich. Bei Ansprüchen auf Schadenersatz wegen grober Fahrlässigkeit muss der Anspruch binnen 3 Jahren geltend gemacht werden, für den Fall, dass die Ansprüche nicht schon früher verfallen.

Im Zweifelsfall sollte man sich bei einem Schadensfall mit Ansprüchen auf Schadenersatz in einem Arbeitsverhältnis von einem erfahrenen Anwalt für Schadenersatzrecht beraten lassen. Er kann im Einzelfall die Sachlage rechtlich richtig bewerten und feststellen, ob und welche Ansprüche gerechtfertigt sind. 

Ferner kann er nach der Dienstnehmerhaftung Österreich prüfen, ob sich die Ansprüche gerichtlich durchsetzen lassen und welche Gegebenheiten relevant sind, um Ansprüche ggf. abwehren zu können. Spezialisierte und geprüfte Rechtsanwälte für Schadenersatzrecht finden Sie schnell und unkompliziert unter schadenersatz24.at.

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