Die Dienstnehmerhaftung regelt auch das Heranziehen des Dienstnehmers durch Dritte im § 3 DHG. Für den Fall, dass ein Dienstnehmer einem Dritten einen Schaden mit dem Einverständnis seines Dienstgebers ersetzt, so steht ihm ein Rückforderungsanspruch gegen den Dienstgeber zu, wenn dieser dem Dritten ersatzpflichtig gewesen wäre.
Jedoch tritt bereits eine Minderung der Schadenersatz Pflicht des Arbeitnehmers ein, wenn den Arbeitgeber mitschuldig am Schaden ist. Dabei kann ein Arbeitgeber dann einen Arbeitnehmer nur für einen Schaden an einen Dritten belangen, wenn der Arbeitnehmer einem Schadenersatz an den Dritten zustimmt.
Ferner ist dies möglich, wenn der Geschädigte den Arbeitgeber mit erfolgreich verklagt und dieser dann einen Schadenersatz vom Arbeitnehmer verlangt.
Dabei wird das richterliche Mäßigungsrecht nach folgenden Kriterien ausgeübt:
- Ausmaß der übertragenen Verantwortung
- Allenfalls höheres Gehalt als Risikoabgeltung
- Ausbildung des Dienstnehmers
- Arbeitsbedingungen (z. Zeitdruck)
- Schadensgeneigtheit der Tätigkeit.
Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung all dieser Umstände, wobei dem Gericht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt.
Dabei gelten diese arbeitsrechtlichen Spezialbestimmungen der Dienstnehmerhaftung auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen Dritten (z.B. Kunden) schädigt und dieser vom Dienstgeber Schadenersatz verlangt (Gehilfenhaftung).
Dabei muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dies unverzüglich mitteilen und ihm im Falle einer Klage auch „den Streit verkünden“.
Dadurch kann der Dienstnehmer seinen Dienstgeber bei der Abwehr der Ansprüche auf Schadenersatz unterstützen. Wird der Arbeitgeber rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilt, so kann er vom Mitarbeiternach den erwähnten Grundsätzen ganz oder bloß teilweise Schadenersatz verlangen.