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Dienstnehmerhaftpflichtgesetz - Haftung des Arbeitnehmers

Hände am Schreibtisch beim Besprechung
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Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitsleistung dem Arbeitgeber einen Schaden zufügt, kommen die Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) zur Anwendung. Dabei regelt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Österreich unter anderem  die Haftungserleichterungen für Arbeitnehmer und modifiziert die allgemeinen Regelungen zum Schadenersatz

In diesem Beitrag wollen wir die wichtigsten Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes darstellen und dabei auch wichtige Fragen beantworten, wie z. B.: Was regelt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz genau? Wie haftet ein Arbeitnehmer nach dem Dienstleistungshaftpflichtgesetz? Was ist das Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes? Welchen Schadenersatz muss ein Arbeitnehmer nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz leisten?

  • Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz regelt u.a. die Haftung eines Arbeitnehmers für Schäden, die er im Rahmen seiner Dienstleistung verursacht.
  • Hierbei soll das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz die allgemeinen Haftungsbedingungen des ABGB für Arbeitnehmer entschärfen.
  • Voraussetzung für eine Haftung des Arbeitnehmers nach dem Dienstleistungshaftpflichtgesetz ist immer ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und der Dienstleistung des Arbeitnehmers.
  • Die Schadenersatz Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes stellen einerseits auf den Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ab, andererseits auf die Höhe des entstandenen Schadens.
  • Der Arbeitgeber muss einem Arbeitnehmer ein Verschulden am Schaden immer beweisen können.
  • Eine Aufrechnung von Schadenersatz Ansprüchen mit dem Entgelt des Arbeitnehmers ist dabei nur unter bestimmten Bedingungen und unter Einhaltung eines strengen Ablaufs möglich.
Inhaltsverzeichnis

Was regelt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und für wen wurde es gemacht?

Die allgemeinen Regelungen zum Schadenersatz nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) sehen vor, dass derjenige, der einen Schaden rechtswidrig und schuldhaft verursacht auch dafür haftet.

Allerdings gibt es im Bereich des Arbeitsrechts hierbei Ausnahmen, die  einen gewissen Schutz des Arbeitnehmers gewährleisten sollen. Dabei sollen insbesondere die speziellen Verhältnisse der Beziehung zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer Berücksichtigung finden.  

Deshalb kommen für den Fall, dass ein Arbeitnehmer im Zuge seiner Arbeitsleistung dem Arbeitgeber einen Schaden zufügt,  die Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zum Einsatz. Dabei ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ein Gesetz mit nur sieben Paragrafen.

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Der Zweck und die Anwendbarkeit des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes

Neben anderen Regelungen soll das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz besonders auch die Haftung von Arbeitnehmern im Arbeitsleben reduzieren und damit die allgemeinen Regelungen des ABGB zum Schadenersatz entschärfen.

Wichtig für die Anwendung ist nach der Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Definition   die unmittelbare Verbindung zwischen einem Schadensereignis und der Dienstleistung des Arbeitnehmers. Dabei muss es sich um eine Schadensverursachung im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben handeln. 

Für den Fall, dass es sich um einen Schaden handelt, der sich aus Tätigkeiten ergibt, die ausschließlich den privaten Interessen des Arbeitnehmers dienen, ist die Haftungsschonung des Dienstleistungshaftpflichtgesetzes nicht anwendbar.

Beispie:
Wenn ein Arbeitnehmer nach Beendigung einer Auslieferung mit dem Dienstfahrzeug noch einen extra Weg fährt um eine private Besorgung zu machen und dabei das Dienstfahrzeug beschädigt, kann die Haftungsschonung des DGH nicht angewendet werden. Hierbei hat es sich um ein rein privates Interesse gehandelt.  Jedoch lässt sich das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Auto anwenden, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrzeug für eine Privatfahrt mit der Auflage überlässt, auf dem Weg noch schnell eine Ware auszuliefern

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und die Bedeutung des Verschuldens

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unterscheidet bei der Haftungsschonung verschiedene Verschuldensgrade, die unterschiedliche Erleichterungen für den Schadenersatz des Arbeitnehmers vorsehen:

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz entschuldbare Fehlleistung

Eine entschuldbare Fehlleistung ist dann gegeben, wenn man dem Arbeitnehmer nur ein geringfügiges Fehlverhalten vorhalten kann. Dabei geht man davon aus, dass dieses nur von einem ganz besonders aufmerksamen Menschen hätte vermieden werden können. Deshalb haftet ein Arbeitnehmer in diesem Fall gar nicht.

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Dienstnehmerhaftpflichtgesetz leichte Fahrlässigkeit

Handelt ein Arbeitnehmer mit leichter Fahrlässigkeit, so kann ein Gericht die Schadenersatz Pflicht des Arbeitnehmers ebenfalls vollständig erlassen. Dabei  wird angenommen, dass eine leichte Fahrlässigkeit gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz grobe Fahrlässigkeit

Liegt hingegen eine grobe Fahrlässigkeit vor, kann ein Gericht die Pflicht zum Schadenersatz reduzieren im Vergleich zu den Bestimmungen des ABGB. Dabei versteht man unter einer groben Fahrlässigkeit im Allgemeinen das Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt, die man von einem gewissenhaften Menschen in dieser Situation erwarten kann.

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Vorsatz

Handelt ein Arbeitnehmer hingegen mit Vorsatz, so sieht das Dienstleistungshaftpflichtgesetz für diesen Fall keine generellen Haftungserleichterungen vor.

Grundsätzlich ist die Einordnung des Verschuldungsgrades immer eine Einzelfallentscheidung. Deshalb muss in Abwägung der bereits erfolgten Rechtsprechung und der konkreten Umstände des Einzelfalls abgewogen werden, welcher Verschuldungsgrad im individuellen Fall vorliegt.

Hinweis:
Schadenersatzansprüche aus Kunstfehlern verjähren nach drei Jahren. Dabei kann eine außergerichtliche Streitbeilegung den Ablauf der Verjährungsfrist für maximal 18 Monate hinauszögern.

Die Bestimmung der Schadenersatzpflicht nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Für die Entscheidung, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer Schadenersatz zu leisten hat, wird bei einer gerichtlichen Entscheidung einerseits das Verschulden des Arbeitnehmers ausschlaggebend sein und andererseits weitere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  • die mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Verantwortung des Arbeitnehmers und auch das damit verbundene Risiko,
  • die Qualifikation des Arbeitnehmers,
  • die Bedingungen, unter denen die Arbeitsleistung erbracht wurde und
  • ob mit der erbrachten Arbeitsleistung der Eintritt des Schadens möglichicherweise oder wahrscheinlich hätte vermieden werden können.
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Die Durchsetzungsmöglichkeiten von Schadenersatz durch Arbeitnehmer

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer im konkreten Fall tatsächlich zu einem Schadenersatz verpflichtet ist, muss auch die Frage beantwortet werden, wie dieser Schadenersatz tatsächlich eingefordert werden kann.

Dabei kann ein Arbeitgeber natürlich eine Schadenersatz Klage anstrengen für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht freiwillig den Schadenersatz leistet. Jedoch ist eine Gegenrechnung bzw. ein Abzug vom laufenden Gehalt für viele Arbeitgeber eine praktikablere und einfachere Variante. 

Dabei ist eine derartige Verrechnung zwar nicht verboten, jedoch ist sie bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Um eine Aufrechenbarkeit möglich zu machen, müssen deshalb bestimmte Voraussetzungen im Vorfeld geprüft werden:

Hinweis:
In manchen österreichischen Bundesländern (z. B. Oberösterreich oder Vorarlberg) sind Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, sogenannte Ombudsstellen einzurichten. Diese sind Anlaufstellen für Patienten, die Fragen beantwortet haben möchten oder Beschwerden einreichen wollen.

Die Prüfung einer berechtigten Aufrechenbarkeit

Bei einer Aufrechnung können nur gültige, fällige und gegenseitige Forderungen miteinander verrechnet werden. Dabei muss dann der Arbeitgeber die Mäßigungsgebote des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes berücksichtigen. Für den Fall, dass dies unterbleibt, kann eine Aufrechnung rechtswidrig und damit unwirksam sein.

Die Prüfung von Aufrechnungsverboten

Außerdem ist eine Aufrechnung unwirksam, wenn sie einem Aufrechnungsverbot widerspricht. Dabei ist insbesondere die allgemein Pfändungsbeschränkung zu berücksichtigen. Hierbei muss der unpfändbare Teil der Forderung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, der insbesondere das Existenzminimum schützt und gegen den nicht aufgerechnet werden darf.

Die Aufrechnungserklärung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer

Eine beabsichtige Aufrechnung muss vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer angekündigt werden. Dabei ist eine Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch unbedingt empfehlenswert. In der Aufrechnungserklärung muss der Arbeitgeber begründen, welche Aufrechnung er vornehmen will.

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Das Abwarten der Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers

Wenn alle vorangegangenen Bedingungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber bei einen bestehenden Arbeitsverhältnis noch eine 14-tägige Widerspruchsfrist einhalten. Dabei hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit innerhalb dieser Frist nach Zustellung der Aufrechnungserklärung zu widersprechen. Auch dieser Widerspruch ist nicht an Formvorschriften gebunden.

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und die Umsetzung in der Praxis

Durch die Anwendbarkeit des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes muss ein Arbeitnehmer meist nur einen Teil des entstandenen Schadens seinem Arbeitgeber ersetzen oder wird gänzlich von der Pflicht befreit Schadenersatz zu leisten. Dabei hängt die konkrete Höhe des Schadenersatzes immer vom Grad seines Verschuldens ab und dem eingetretenen Schaden. Hierbei handelt es sich um eine besonders einzelfallbezogene Abwägung in der Rechtsprechung. Ferner ist auch immer vorausgesetzt, dass ein Arbeitgeber sowohl den Schaden als auch die Verursachung und Schuld des Arbeitnehmers beweisen muss. Dabei ist eine Aufrechnung gegen ein laufendes Gehalt nur eingeschränkt möglich und deshalb vor einer Verrechnung genau zu prüfen.Außerdem entstehen durch die verschärften Bedingungen zum Lohndumping noch weitere Fallstricke.  Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer durch einen unberechtigten Abzug nicht das von Gesetzes wegen oder durch eine Verordnung oder einen Kollektivertrag zugestandene Gehalt erhält, kann ein Lohndumping vorliegen. In diesem Fall würde sich ein Arbeitgeber strafbar machen.

Sonderfall: Die Schadenszufügung an Dritte durch den Arbeitnehmer

Wenn eine Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstleistung einem Dritten (z.B. Kunden)  einen Schaden schuldhaft zufügt, kann sich der geschädigte Dritte mit seinem Anspruch auf Schadenersatz direkt an den Arbeitnehmer wenden, da dieser der Schädiger ist. Jedoch hat er auch die Möglichkeit, den Anspruch auf Schadenersatz gegen den Arbeitgeber geltend zu machen, wenn dieser sein Vertragspartner ist.

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Beispiel:

Ein angestellter Monteur beschädigt während seiner Installationsarbeiten den Fliesenboden  des Kunden. Hierbei kann nun der Kunde Schadenersatz entweder vom Arbeitnehmer oder aber vom Arbeitgeber fordern.

Für den Fall, dass er von Arbeitgeber den Schadenersatz fordert, so muss dieser voll ersetzt werden. Jedoch kann in diesem Fall der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer wiederum einen Schadenersatz gemäß den Bestimmungen zur Haftungserleichterung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz fordern.

Falls sich der geschädigte Kunde jedoch direkt an den Arbeitnehmer wendet mit seiner Forderung nach Schadenersatz, so muss auch dieser zunächst den Schaden voll ersetzen. Hierbei kann jedoch der Arbeitnehmer dann vom Arbeitgeber eine Schadensminderung nach den Maßgaben des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes verlangen.

Allerdings tritt bereits eine Mäßigung zur Schadenersatz Pflicht des Arbeitnehmers ein, wenn den Arbeitgeber eine Mitschuld am Schaden trifft.  Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nur dann für einen Schaden an einen Dritten belangen, wenn

  • der Arbeitnehmer einem Schadenersatz an den Dritten zustimmt oder
  • der Geschädigte den Arbeitgeber mit Erfolg verklagt hat und dieser daraufhin einen Schadenersatz vom Arbeitnehmer verlangt.  
ACHTUNG!
Für den Fall, dass ein Arbeitgeber dem geschädigten Dritten ohne ein vorhergehendes Einverständnis des Arbeitnehmers Schadenersatz leistet, muss der Arbeitnehmer den Schaden nicht ersetzen. Dabei müsste sich der Arbeitgeber dann erst vom Dritten verklagen lassen, um einen Schadenersatz (Regress) vom Arbeitnehmer verlangen zu können, wenn dieser einem Schadenersatz nicht zugestimmt hat.

Wie kann ein Anwalt bei einer Schadenersatzforderung im Arbeitsverhältnis helfen?

Ist man als Arbeitnehmer mit einer Schadenersatz Forderung des Arbeitgebers konfrontiert, kann ein Gang zu einem spezialisierten Rechtsanwalt für Schadenersatzrecht sinnvoll sein. Dabei kann ein Spezialist für Schadenersatz prüfen, ob die Anspruchsgrundlagen erfüllt sind und ob die Regelungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes eingehalten wurden. 

Hierbei wird er sowohl eine Inhaltliche als auch formale Richtigkeit der Forderung überprüfen. Für den Fall, dass es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen in Bezug auf die Schadenersatz Höhe kommt, kann er seinen Mandanten bei Gericht vertreten und darauf hinarbeiten, Ansprüche auf Schadenersatz möglichst gering zu halten.

Für einen Arbeitgeber kann ein Experte für Schadenersatzrecht ebenfalls prüfen, inwieweit Forderungen gegen einen Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes durchsetzbar sind und kann helfen, auch die formalen Vorgaben genauestens einzuhalten. 

Lassen Sie sich in solchen Fällen anwaltlich beraten. Spezialisierte und erfahrene Anwälte für Schadenersatzrecht können Sie schnell und einfach finden unter schadenersatz24.at.

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