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Gewährleistungsansprüche - Wem gegenüber bestehen Ansprüche?

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Gewährleistungsansprüche oder auch Mängelansprüche umschreiben im österreichischen Schuldrecht  den Anspruch eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner aufgrund einer mangelhaften Leistung. 

Dabei haftet der Schuldner bei Gewährleistungsansprüchen immer nur für die Sache selbst, nicht jedoch für Folgeschäden. In diesem Beitrag wollen wir alles Wissenswerte zu Gewährleistungsansprüchen zusammentragen, eine Abgrenzung zur Garantie und zum Schadenersatz aufzeigen und dabei wichtige Fragen  beantworten, wie z.B. Was versteht man unter Gewährleistung? 

Wie lange dauert die gesetzliche Gewährleistungsfrist? Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung? Sind Gewährleistungsansprüche übertragbar? Was versteht man unter Sachmängelhaftung?

  • Gewährleistungsansprüche sind ein gesetzlich festgeschriebenes Schuldrecht und sie sind im ABGB in den § 922 ff. geregelt.
  • Gewährleistungsansprüche können bei Verbrauchergeschäften generell nicht ausgeschlossen oder stark eingeschränkt werden.
  • Gewährleistungsansprüche beziehen sich immer nur auf die mangelhafte Sache selbst, nicht jedoch auf Folgeschäden. Jedoch können neben den Gewährleistungsansprüchen auch Ansprüche auf Schadenersatz entstehen, die dann auch für Folgeschäden gültig sind.
  • Um einen Gewährleistungsanspruch geltend machen zu können, muss einerseits ein Mangel vorliegen und er muss auch bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Konsumenten existent gewesen sein.
  • Bei Gewährleistungsansprüchen gilt der Vorrang der Verbesserung. Dabei hat der Gewährleistungspflichtige das Recht zunächst eine Verbesserung oder einen Austausch anzubieten.
  • Die Gewährleistungsansprüche Frist beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre und bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre. Ferner kann es im Zuge eines Rückgriffsrechts auf Vorlieferanten zu einer maximal 5-jährigen Haftung kommen.
Inhaltsverzeichnis

Der rechtliche Rahmen für Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche sind als gesetzliches Schuldrecht festgeschrieben und sind in den § 922 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Österreich (ABGB) geregelt.

Dabei können Gewährleistungsansprüche bei einem Verbrauchergeschäft generell nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Deshalb sind vor der Kenntnis eines Mangels die gewährleistungsrechtlichen Regelungen immer zwingend.

Gewährleistungsansprüche  regeln die verschuldensunabhängige Haftung eines Schuldners für die Mangelhaftigkeit der erbrachten Leistung.  

Damit dienen sie dem sogenannten „Ausgleich der subjektiven Äquivalenz“. Diese meint, dass sich Übergeber und Übernehmer einer Sache durch den Vertragsschluss einig sind, dass ihre jeweilige Leistung im Austausch für die Gegenleistung ihnen das Vereinbarte wert ist (z.B. Kaufpreis). 

Dabei existieren Gewährleistungsansprüche bei den unterschiedlichsten Verträgen. Neben dem Gewährleistungsansprüchen Kaufvertrag existieren ebenso Gewährleistungsansprüche Werkvertrag und auch Gewährleistungsansprüche Dienstvertrag.

Beispiel:
Ein Übernehmer will einen Computer für EUR 1000,– kaufen und ein Übergeber ist bereit, den Computer um diesen Preis zu verkaufen. Ist die Kaufsache fehlerhaft, so soll durch die Gewährleistungsansprüche und ihre Behelfe der Verbesserung oder des Austauschs, der Preisminderung oder der Wandlung diese subjektive Äquivalenz wieder hergestellt werden.
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Umfang der Haftung bei Gewährleistungsansprüchen

Im Rahmen der Gewährleistungsansprüche haftet man immer nur für die Sache selbst, jedoch  nicht für die Folgeschäden einer fehlerhaften Sache. Jedoch ist dies durch die aktuelle Rechtsprechung nach dem Konsumentenschutzgesetz nur eingeschränkt gültig, da bei Gewährleistungsansprüchen des Kunden gegen einen Verkäufer dieser auch evtl. Ein- und Ausbaukosten zu tragen hat. 

Im Gegensatz zu einer Garantie, die immer freiwillig gegeben wird, sind Gewährleistungsansprüche eine gesetzlich vorgesehene Haftung des Verkäufers für Mängel. Dabei muss ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe existent sein, auch wenn er sich evtl. erst später zeigt (verborgener Mangel). Für den Fall, dass ein Mangel erst nach der Übergabe entsteht, liegt kein Fall von Gewährleistung vor.

Wann liegt ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts vor?

Grundsätzlich bedeutet jedoch nicht jeder Defekt oder jede Beeinträchtigung einer Ware oder Leistung einen Mangel, der dazu berechtigt, dass man Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Deshalb spricht man von einem Mangel auch nur dann, wenn entweder die vertraglich vereinbarten oder allgemein vorausgesetzten Eigenschaften einer Sache oder Leistung nicht vorliegen. 

Außerdem muss eine Sache oder Leistung einer gültigen Beschreibung, einem Muster oder einer Probe entsprechen und einer getroffenen Vereinbarung entsprechend verwendet werden können. Dabei spielen auch z.B. Werbebotschaften oder andere Angaben, die einer Sache oder Leistung beigefügt wurden eine Rolle bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit. 

Hierbei sind diese Äußerungen sind nur dann nicht relevant, wenn der Übergeber sie nicht kannte oder kennen konnte, sie bei Vertragsabschluss berichtigt waren oder diese keinen Einfluss auf den Vertragsabschluss haben konnten.

WICHTIG!
Jedoch ergibt sich daraus auch, dass z.B. Defekte, die einem gewöhnlichen Verschleiß einer Sache entsprechen, meist nicht als Mangel zu qualifizieren sind. Dabei geht man davon aus, nicht nur ein Funktionieren, sondern nach entsprechendem Gebrauch auch ein Nichtfunktionieren eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft einer Sache sein kann.
Beispiel:
Für den Fall, dass mit neuen Autoreifen bereits 50.000 km in sechs Monaten zurückgelegt wurden und diese dann die notwendige Mindestprofiltiefe nicht mehr aufweisen, liegt kein Mangel im Sinne der Gewährleistung vor. Dabei ist dies als natürlicher Verschleiß zu bewerten, obwohl die gesetzliche Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Die Beweislast bei der Gültigkeit von Gewährleistungsansprüchen

Um einen Mangel, der Gewährleistungsansprüche auslösen kann, beweisen zu können, müssen zwei Fragen unabhängig voneinander beantwortet werden. Dabei gilt es zunächst festzustellen, ob ein Mangel überhaupt vorliegt und ferner zu beweisen, dass dieser auch bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

Hierbei ist der Beweis, dass ein vorhandener Defekt auch als Mangel anzusehen ist, vom Übernehmer der Sache oder Leistung zu führen. Jedoch ist dies bei einem neuen Produkt meist nicht besonders schwierig zu beweisen, da dabei fast jeder Defekt als Mangel gewertet werden kann.

Kann dieser Beweis geführt werden, so ist noch der meist schwierigere Nachweis zu führen, dass  dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe existent war. Jedoch sieht die Rechtsprechung hierfür eine 6-monatige Vermutung vor, die meint, dass für einen Mangel, der innerhalb von 6 Monaten zum Vorschein kommt, angenommen wird, dass dieser schon bei Übergabe vorhanden war.

Deshalb obliegt innerhalb der ersten 6 Monate die Beweislast dem Übergeber, dass der Mangel nicht schon bei Übergabe vorhanden war, wenn er Gewährleistungsansprüche abwehren will. Allerdings liegt für Mängel, die erst nach den ersten 6 Monaten festgestellt werden, dann wieder die Beweislast beim Übernehmer.

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Das Verschulden bei Gewährleistungsansprüchen

Bei der Gewährleistung handelt es sich grundsätzlich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Dabei spielt es keine Rolle für Gewährleistungsansprüche, ob ein Verkäufer oder Werkunternehmer, den Mangel selbst verursacht hat oder ob dieser bereits bei einer der vorher gelegenen Herstellungs- oder Absatzstufen entstanden ist. Beispiel: Bei einem Computer beginnt aufgrund eines Produktionsfehlers stets nach einigen Minuten der Bildschirm zu flackern. Der Computerhändler kauft das Gerät zu, ohne von diesem Mangel zu wissen und verkauft es an seine Kunden. Deshalb kann ein Kunde auch bei einem Händler reklamieren und er muss die Gewährleistungsansprüche erfüllen, obwohl er den Mangel weder verschuldet noch verursacht hat.

Der Vorrang der Verbesserung bei Gewährleistungsansprüchen

Bei der Umsetzung von Gewährleistungsansprüchen wird grundsätzlich nach einem zweistufigen Modell vorgegangen. Dabei ist in der ersten Stufe der Gewährleistungsbehelfe eine Verbesserung oder ein  Austausch vorgesehen und erst in einer zweiten Stufe dann eine Preisminderung oder Wandlung.

Deshalb muss z.B. ein Käufer, bevor er von einem Vertrag zurücktreten kann oder eine Preisminderung verlangen kann, dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben, eine Verbesserung oder einen Austausch vorzunehmen. 

Jedoch kann hierbei eine recht komplexe Interessenabwägung den Einzelfall schwierig machen. Dabei sind immer die Schwere des Mangels, der Wert der mangelfreien Sache und welche Unannehmlichkeiten eine Verbesserung oder ein Austausch mit sich bringen würde entscheidend.

Gewährleistungsansprüche Kaufvertrag Beispiel:  

Für den Fall, dass ein neuer Geländewagen einen Defekt an der Klimaanlage aufweist, wird der Gewährleistungsanspruch sicherlich in einer Reparatur und nicht in einem Austausch des KFZ bestehen. 

Hingegen kann ein neues, aber defektes Handy schon ein anderer Fall sein. Kann hierbei mit einer einstündigen Reparatur schon Abhilfe geschaffen werden, kann auch in diesem Fall eine Verbesserung eine angemessene Gewährleistung darstellen. Für den Fall, dass das Handy jedoch erst eingeschickt werden müsste und eine Reparatur 1- 2 Wochen in Anspruch nehmen würde, kann auch in diesem Fall ein Austausch notwendig sein, da dem Kunden nicht zuzumuten ist, ggf. 2 Wochen auf ein Handy zu verzichten.

Grundsätzlich kann in der Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes jedoch der beim Übergeber oder Verkäufer entstehende Aufwand nicht dazu führen, dass einem Käufer weder Austausch noch Verbesserung zustehen. 

Außerdem kann ein Konsument auch verlangen, dass bei einem Austausch der Aus- und Einbau einer mangelhaften Sache mit übernommen wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Einbau gar nicht Bestandteil mit dem Vertrag des Verkäufers war.

Beispiel:

Der Verbraucher kauft im Baumarkt Parkettboden mit fehlerhafter Oberfläche, den er danach selbst verlegt ohne dass ihm die Mangelhaftigkeit auffallen musste. Dabei wird der Fehler erst nach Fertigstellung der Verlegung bemerkt. Hierbei steht es dem Verbraucher zu, vom Baumarkt das herausreißen des Bodens zu verlangen oder aber die Kosten dafür zu tragen. Jedoch kann der Anspruch auf Kostenersatz hierbei beschränkt sein, sodass der Verbraucher im Zweifelsfall einen Teil der Kosten auch selbst übernehmen muss.

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Gewährleistungsansprüche der zweiten Stufe: Preisminderung oder Wandlung

Der Anspruch auf Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe, also einer Preisminderung oder Wandlung, kann nur dann relevant werden, wenn sowohl eine Verbesserung als auch ein Austausch nicht möglich oder

  • für den Übergeber mit einem unakzeptabel hohen Aufwand verbunden sind.
  • der Übergeber diese verweigert oder nicht in akzeptabler Frist umsetzt
  • diese für den Übernehmer mit großen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder
  • dem Übernehmer aus einem wichtigen Grund, der in der Person des Übergebers liegt, unzumutbar wäre.

Auch wenn einer der oben genannten Fälle Gewährleistungsansprüche Kauf der zweiten Stufe auslöst, muss immer noch entscheiden werden, ob eine Preisminderung oder eine Wandlung (z.B. Gewährleistungsanspruch Rücktritt vom Vertrag) als Anspruch in Frage kommt. 

Dabei hat dann der Übernehmer das Wahlrecht, jedoch kann er nur eine Wandlung verlangen, wenn der Mangel an der Sache nicht geringfügig ist. Allerdings ist auch die Feststellung, ob ein Mangel geringfügig ist oder nicht, in der Praxis nicht immer einfach zu beantworten.

Die Dauer der Haftung bei Gewährleistungsansprüchen

Die Gewährleistungsansprüche Frist beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre und bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre. Ferner kann es im Zuge eines Rückgriffsrechts auf Vorlieferanten zu einer maximal 5-jährigen Haftung kommen. Dabei kommt ein Rückgriffsrecht immer dann in Frage, wenn der Übergeber ein Unternehmer ist und der Übernehmer ein privater Konsument.

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Die Funktionsweise des Rückgriffsrechts

Wenn ein Unternehmer, aus einen Vertrag mit einem Verbraucher diesem Gewährleistungsansprüche Kaufvertrag  erfüllen muss, kann er gegen seinen unternehmerischen Vorlieferanten im Wege des Rückgriffs Gewährleistung verlangen. Dies gilt immer für den Fall, dass der Unternehmer selbst den Mangel nicht verursacht hat und auch für den Fall, dass sein eigener Gewährleistungsanspruch seinem Vorlieferanten gegenüber bereits verjährt ist. Dabei kann dieser Rückgriff  in weiterer Folge bis zum Hersteller zurückgehen, wobei der Anspruch auf die Höhe des eigenen Aufwands beschränkt bleibt.

Ein Rückgriffsanspruch verjährt immer 5 Jahre nach der Erbringung der ursprünglichen Leistung durch den Rückgriffspflichtigen. Ferner muss er vom Rückgriffsberechtigten innerhalb von zwei Monaten ab der Erfüllung seiner eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend gemacht werden.

Beispiel:

Ein Computerhändler hat einen Labtop im Juni 2015 eingekauft und verkauft diesen im November 2016 an einen Konsumenten. Dabei tritt im Oktober 2017 ein Gewährleistungsanspruch auf, den der Computerhändler erfüllt. Dabei hätte der Computerhändler auch gegen seinen Vorlieferanten (Großhändler) einen Gewährleistungsanspruch, der allerdings verjährt ist, da zwischen dem Juni 2015 und dem Oktober 2017 mehr als zwei Jahre liegen. 

Deshalb setzt hier das Rückgriffsrecht an, da der Großhändler durch das Rückgriffsrecht  maximal fünf Jahre haften muss und seit seiner Lieferung diese fünf Jahre noch nicht vergangen sind.

Der Haftungsausschluss bei Gewährleistungsansprüchen

Grundsätzlich lassen sich Gewährleistungsansprüche einschränken, ggf. können sie sogar ausgeschlossen werden. Hierbei ist eine Grenze in der Sittenwidrigkeit zu sehen, die jedoch stark einzelfallabhängig beurteilt werden muss. 

Jedoch wurde ein vollständiger Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen in den AGBs bei fabrikneuen Sachen vom OGH bereits als sittenwidrig abgelehnt. Ferner kann auch der Rückgriffsanspruch vertraglich eingeschränkt werden, jedoch ist auch hier die Sittenwidrigkeit ein entscheidendes Kriterium. Außerdem kann auch eine die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung dabei eine Rolle spielen.

Allerdings ist im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes sowohl eine  Einschränkung als auch ein Ausschluss des Gewährleistungsanspruchs Kaufrecht  des Konsumenten rechtlich nicht zulässig. 

Dabei bildet die Verkürzung der zweijährigen Frist für Gewährleistungsansprüche um maximal ein Jahr eine Ausnahme, wenn es sich um gebrauchte bewegliche Sachen handelt, wie z.B. ein gebrauchtes Fahrzeug. Jedoch darf diese  Verkürzung nicht in vorgefertigten Texten, wie z.B. den AGBs festgeschrieben sein, sondern muss im Einzelfall individuell ausgehandelt sein.  

Hinweis:
In manchen österreichischen Bundesländern (z. B. Oberösterreich oder Vorarlberg) sind Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, sogenannte Ombudsstellen einzurichten. Diese sind Anlaufstellen für Patienten, die Fragen beantwortet haben möchten oder Beschwerden einreichen wollen.

Der Unterscheid zwischen Gewährleistungsanspruch und Schadenersatzanspruch

Im Gegensatz zu Gewährleistungsansprüchen  umfassen Schadenersatzansprüche sowohl den Schaden an der Sache selbst als auch Folgeschäden. Hierbei kann der Geschädigte beim Schaden an der Sache selbst also zwischen einem Gewährleistungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch wählen.

Dabei handelt es sich beim Schadenersatz um die gesetzliche Haftung des Übergebers für einen Schaden, der zumindest von seinem Gehilfen verschuldet worden ist. Deshalb muss für einen Anspruch auf Schadenersatz zumindest eine leichte Fahrlässigkeit gegeben sein.

Beispiel:

Eine Dachreparatur wurde fahrlässig schlecht hergestellt. Deshalb dringt Wasser durch das Dach in die darunter gelegen Räume und beschädigt die dort verlegten Böden. Hierbei kann im Rahmen des Schadenersatzes sowohl eine Reparatur des Daches als auch eine Reparatur der beschädigten Fußböden verlangt werden.

Der Vorrang der Verbesserung ist auch beim Schadenersatz gültig

Genauso wie bei den Gewährleistungsansprüchen gilt auch im Schadenersatz der Vorrang der Verbesserung. Deshalb muss auch bei einem Anspruch auf Schadenersatz der  Geschädigte einem Übergeber eine Chance zur Verbesserung einräumen.  

Dabei muss der Gewährleistungspflichtige also zunächst aufgefordert werden, den Mangel selbst zu beheben. Für den Fall, dass ihm dies nicht möglich ist, kann dann entweder eine Drittfirma beauftragt werden oder ein Geldersatz verlangt werden.

Die Dauer der Haftung beim Schadenersatz

Das Schadenersatzrecht kennt sehr lange Haftungsfristen. Dabei verjährt ein Anspruch auf Schadenersatz nämlich erst 3 Jahre ab Kenntnis von Schaden sowie Schädiger, ohne Kenntnis erst nach einem  Zeitraum von 30 Jahren. Deshalb kann man einen Schaden, der z.B. erst im neunten oder zwölften Jahr auftritt, ebenfalls noch geltend machen.

Dabei spielt diese lange Haftung besonders für Mängel an der Sache selbst eine große Rolle. Für den Fall, dass den Übergeber ein Verschulden trifft, muss er weit über die Frist für Gewährleistungsansprüche hinaus für einen Mangel oder Schaden haften. Jedoch gilt natürlich auch in diesem Fall, dass Defekte, die auf eine natürliche Abnutzung zurückzuführen sind, keinen Anspruch auf Schadenersatz begründen können.

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Die Beweislast bei Schadenersatzansprüchen

Im Schadenersatzrecht gilt die Besonderheit, dass bei Schadenersatzansprüchen aus Vertragsverhältnissen in den ersten 10 Jahren ab Übergabe der Schädiger beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft. Dabei gilt dies sowohl für einen Mangelschaden an der Sache selbst als auch für einen Mangelfolgeschaden. 

Jedoch muss nach Ablauf dieser 10 Jahre, also dementsprechend für die restlichen 20 Jahre, der Geschädigte das Verschulden des Schädigers beweisen. Allerdings gilt für Verträge, die vor 2002 geschlossen wurden, dass für die gesamten 30 Jahre der Schädiger seine Unschuld beweisen muss.  

Der Unterschied zwischen Gewährleistungsansprüchen und Garantie

Sowohl Konsumenten als auch Händler vertauschen oft die Begriffe  „Garantie“ und „Gewährleistung“. Dabei gibt es jedoch wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Leistungen. Hierbei ist eine  Garantie immer eine freiwillige Zusage eines Unternehmens, die unterschiedlich viele Zusagen machen kann. Außerdem ist bei einer Garantie meist der Hersteller der Ansprechpartner bei einem Schaden am Produkt.  

Der Gewährleistungsanspruch ist  hingegen ein gesetzlicher Anspruch des Konsumenten, der klar geregelt ist. Außerdem ist bei der Gewährleistung der Händler der Ansprechpartner und darf  nicht an Dritte die Gewährleistungsansprüche abtreten.  

Deshalb ist im Handel also die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte Leistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Konsumenten. Dabei ist sie freiwillig und auch frei gestaltbar, im Gegensatz zu einem Gewährleistungsanspruch, den ein Unternehmer nicht ausschließen kann.

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Wie kann ein Anwalt bei der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen helfen?

Für den Fall, dass sich ein Gewährleistungsanspruch bei einem Händler, Hersteller, Werksunternehmer oder ach Dienstleister nicht einfach durchsetzen lässt, lohnt sich oft ein Gang zu einem erfahrenen Anwalt für Schadenersatzrecht. 

Er kann anhand der Sachlage einschätzen, ob einen Mangel der vom Gewährleistungsrecht gedeckt ist, vorliegt und kann die entsprechenden Fristen für Gewährleistungsansprüche prüfen. Ferner kann er die Beweislage feststellen und ggf. auch prüfen, ob außer Gewährleistungsansprüchen auch Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht werden können. 

Dabei kann er im Streitfalle seinen Mandanten dann bei Gericht vertreten und sich bestmöglich für die Durchsetzung seiner Ansprüche durchsetzen. Außerdem kann er auch eine außergerichtliche Einigung anstreben, die ein langwieriges Gerichtsverfahren ersparen kann. 

Deshalb ist es gerade bei Gewährleistungsansprüchen mit hohen Schadenswerten sinnvoll, einen spezialisierten Rechtsanwalt für Schadenersatzrecht zu konsultieren. Erfahrene und geprüfte Experten für Schadenersatzrecht finden Sie schnell und unkompliziert unter schadenersatz24.at.

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